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vnd also Richter vnd Fürsprecher zu sein / welche beide Ampter zu-gleich in einer person nicht sein noch stehen können / So sollen hin-fürter etliche Fürsprecher / die nicht desselbigen Gerichts Scheffenoder glidder sein / angenomen werden / einer jeden Parthey so dasbegert/ jr wort zuthun / vnd des Rechten notturfft nach gebrauchdes gerichts, wie sich gebürt fürzutragen. Es sollen die Fürspre-cher aber die Parthien nicht vnderrichten, die warheit zuschwey-gen / Sonder wann sie befinden / das jrer Parthien sach nicht vff-rechtig / sollen sie sich derselben entschlagen / Auch die sachen imGericht erbarlich / züchtiglich vnd verstendtlich fürtragen.Von Vollmechtigen.Cap. XIII.A nhu die Parthyen inn Recht nicht erscheinen kunten, sonder daran verhindert, vnnd jre Volmechti-gen mit Vollmacht von jrendt wegen zuerscheinendahin abfertigen wurden / So sollen dieselbigen jreGewelde vnnd Volmacht in schrifften darlegen / Eswere dan sach! das soliche vollmacht fur dem Gericht daselbst ge-schehen.Mit stellung aber der Vollmacht soll es also gehalten wer-den, das wan der jhenig dem Vollmechtigen zu verordnen nötigan einem ort der nicht vber vier meylen von dem Gericht gelegen /sich erhelt / das er alsdan schuldig sein soll die Volmacht an demGericht oder vor zweien scheffen desselbigen zuthun / die er vff seinkosten zu sich erfordern mag. Wo er aber weither dan wie ob-sieht / gesessen soll jme zugelassen sein / vor dem Richter daselbst ersich erhelt / die setzung der Anwelde oder Volmechtigen zuthun /Vnd soll daruon glaubwirdiger schein mit des Richters desselbi-gen orts siegell beuestigt / vffgericht / vnd gerichtlich eingelegt wer-den. Jedoch soll den Prelaten / geistlichen / denen vom Adell / Stet-ten vnd Communen / vnder jrem siegel jre Volmacht zustellen zu-gelassen sein. Da auch der constituirter Anwalt die empfangenevolmacht alßbaldt nit darlegen kündte / mag er de rato cauiren /oder sicherung thun, dieselbige zum negsten gerichtstag einzu-bringen.Wan