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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
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Auff welche tage vnd zeit kheinGericht zu halten.Cap. X.Le Gerichter sollen vff die Wercktage / vnd kheinemFeirtag / so nach herkommen vnserer Fürstenthumbenvnd Lande vff dem Predigstüll Gott zu lob zu fey-ren verkündigt / gehalten werden.7Nachdem auch die Gericht in der Arnen vn Herbstzeit, zunotturfft der menschen gewönlich vffgeschurtzt / Soll dasselbig nachgelegenheit der Landtart vnd zufall des Arns vn Herbsts beschehen. Aber in sachen so ein eylende außdracht erfordern / vn auß welcher vertzüg ein grosser schade er wachssen mag als in verkundigügder verbietung eins newen baws, in kömeren gegen fremden für-genomen vn so ein Parthey leibs narung begert, vnd dergleichenhendlen / mag vnangesehen des Arns vn Herbsts / vff der klagenderPartheyen ansuchen / wie sich zu recht gebürt gehandelt werden.Welche zeit oder stund dasGericht zu halten.Cap. XI.As Gericht soll hinfürter nicht mehr nach essens /sonder darfür, nemlich im Sommer zu sieben, vnim Winter zu acht vhren gehalten, vnnd so langegerichtssachen vnnd Parthien fürhanden / sollenRichter vnd Scheffen das Gericht für einer vhrennicht auffheben / damit den Parthien schleunig vnnd außtreglichRecht widerfaren mög.Von den Fürsprechern / vnd wiedie sich halten sollen.Cap. XII.Achdem den gemeinen beschriebenen Rechten,auch der redligkeit stracks zuwider were, das ei-ner auß den Scheffen / wie bißher an etlichen oͤr-ten gebreuchlich gewest / erfordert werden solte /der Parthien das wort zuthun / oder zu rathen /vnd