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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
IX
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entschlagen / sonder den Parthien trewlich vnd wie es sich geburt,biß zum ende deß Rechtens dienen will. Ohn alle geferde.Eidt der Gerichtsbotten.Cap. VIII.Ch N. schweren zu Gott, dem Richter vnd Scheffengewertig vnd gehorsam zu sein / auch alle gebot / vnndwas mir weither von Gerichts wegen beuolhen wirt /fleissig vnd getrewlich zu verkündigen vnd außzurich-ten / wie Recht ist / vnd daruon in dem Gericht gleubliche berichtung zuthun / vnnd mich mit gelde / oder durch bede nichtvmbkauffen oder bewegen lassen / die verkündigung anders dannmir beuolhen, zu thun oder zu hinderlassen. Das ich auch dasGericht getrewlich fürdern vnnd ehren will, vnnd ob ich des Ge-richs heimligkeit / wenig oder vill hören / vernemen oder erlernenwurde, dieselbige zu aller zeit in geheim bei mir halten vnnd ver-schweigen, vnd sunst alles anders thun soll vnnd woll, das einemfrommen vnd getrewen Gerichsbotten vnd diener ampts halberzustehet. Sonder alle geferde vnd argelist.Auff welche tage an jedem ort Gerichtsol gehalten werden.Cap. IX.Amit den Parthien mit fürderlichem Rechten ver-holffen werde / So ordnen / setzen vnnd wöllen wir /Das zum wenigsten alle vierzehen tage an einem je-den vntergericht/ Richter vnd scheffen das GerichtDbesitzen, vnd einem jeden Recht gedeien lassen. Vndsoll der gerichstag fürhin, auch zeitlich gnüg, vnd zum wenigstenacht tag zuvor, vnd solches vff einen sontag in der kirchen außge-rüffen werden, vff das niemandt versaumpt noch der vnwissen-heit halber sich zubeklagen hab. Vnd wan der gerichts tag in mas-sen wie vorstehet verkündigt/ soll er ohn ehehaffte vrsach, alsauß Hern gebot, oder anderer rechtmessigen verhinderung, nichtverstreckt werden.Auff