viijwerden / getrewlich bey dem Gericht bewaren / vnd den Parthien /oder niemandts anders eröffenen, was von den sachen in rath-schlag des Richters vnd Scheffen gehandelt wirt. Das ich auchdie heimliche Gerichts hendel niemandt offenbaren, lesen odersehen lassen, vnnd khein Copey von den einbrachten brieuen vndschrifften den Parthien geben ohn erlaubnus vnd erkandtnuß desGerichts / auch kheiner Partheien wider die ander rathen oder warnen, vnd khein geschenck nemen / noch mir zu nutz nemen lassen, wiemenschen sinne das erdencken möchten / sonder mich meiner zugeordenter belonung in jederer sachen benügen lassen, vnd daruber nie-mandt beschweren / vnnd alles anders thun / das einem fleissigengetrewen Schreiber zustehet vnd gebürt / vermög der sonderlicheraußgangner Gerichtsschreiber Ordnung. Alles ohn geferde vndargelist.Eidt der Procuratoren.Cap. VII.CH N. gelob vnd schwere zu Gott, das ich denParthien dern sachen ich angenommen / oder annem-men werde / trewlich vnd auffrichtigklich dienen / jresachen nach meinem besten verstandt/ jnnen zu gůtemmit fleiß furbꝛingen / darin wiſſenlich keinerley falſchoder vnrecht gebrauchen / noch geferliche vffschub vnd dilation zuverlengerung der sachen suͤchen / vnd deß die Parthien zuthuͦn oderzu süchen, nicht vnderweisen, auch mit den Partheien keiner-ley vorgeding oder vorwart machen woll/ einen oder mher they-len von der sachen dero ich im Rechten redener oder vollmechtigsey / zu haben oder zuwarten. Das ich auch die heimligkeit o-der behulff so ich von den Parthien empfangen, oder vnder-richtung der sachen die ich von jnnen selbst vermercken werde /gerurten Partheien zu schaden, niemandt offenbaren, das Ge-richt vnd Gerichts personen ehren vnd furderen, vor Gericht er-barkeit gebrauchen, vnd allerhandt lesterung bey peen vnd straff,nach ermessigung des Gerichts vnnd der Obrigkeit mich ent-halten, auch die Partheien vber den lohn so mir laut der Ord-nung geburt, mit mherung oder anderm geding nicht beschweren.Das ich auch der sachen so ich angenomen, vnd annemmen werde,ohn redliche vrsachen / vnd des Rechten erlaubnuß/ mich nicht willentschla-
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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