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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
VII
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Eidt der Scheffen.Cap. V.Oh N. schweren einen eidt zu Gott / das ich sol vnndwol von diesem tag an vnd hinfurter zu aller vnd jederzeit / wan sich das nach herkommen vnd gebrauch eigenv gebüren wirdt / gehorsamlich zu Gericht gehen / dasShelffen besitzen / vnd getrewlich desselbigen warten / diePartheien in iren schrifftlichen vnd mündtlichen furträgen nachnotturfft hören / darauff rechtmessig vrtheil sprechen / v kein sachmich dargegen bewegen lassen, auch von den partheien, oder je-mandt anders, kheiner sach halber so im Gericht hengt gabe ge-schenck oder einichen nutz durch mich selbst / oder anderen wie dasmenschen sinne erdencken möchten / nemen / oder zu meinem nutz nemen lassen / dergleichen keine sonder parthej / mit anhanck zufallin vrtheilen / zu suchen / oder zu machen / vnd keiner partheien rathēoder warnen die sachen auch auß böser meinung nit auffhalten o-der vertziehen / auch die vrtheil vn bescheide / biß so lang dieselbe denpartheien richtlich mitgetheilt werden / gentzlich heelen v verschweigen / darzu rechte vrkund / vmb sachen die vor mir als einem Sehesfen gehandelt weren / entfangen / daruon gleubliche berichtung demGericht thuͤn / vnd rechte getzeugnuß / wie sich gebürt / tragen. Sollauch kheine verschreibung / oder andern briefflichen schein ohn fur-gehende verlesung / vnd ehe das inhalt derselbigen wair befunden /versiegelen. Auch des Gerichts heimligkeit vnd radtschlege nie-mandt offenbaren, vnd sonst alles das thuͦn vnd lassen / das einemerbaren vnd auffrechten frommen Scheffen von recht vnnd gütergewonheit zustehet vnd gebürt. Alles trewlich vnd vngeferlich.Eidt des Gerichtschreibers.Cap. VI.CH N. gelob vnd schwere zu Gott / das ich meinemAmpt soll vnd woll mit auffschreiben / lesen / vnd an-derm wes mir am Gericht beuolhen wirt getrewlichvnd fleissig fursein / auch die brieff / vnd andere schrifftliche vrkhundt vnnd schein die ins Gericht gebrachtA iiij werden /