Wieuiell Scheffen in einem jedenGericht sein sollen.Cap. III.Nd damit die Partheien so gegen einander zuthünhaben / nicht rechtloß gelassen / sonder einem je-den fürderlich vnd endtlich Recht widerfaren vndgedeien möge / soll ein jedes Vndergericht zum we-nigsten mit sieben Scheffen besetzt sein. Wa abervon alters her ein grösser anzal der Scheffen gewest, darbey solles hin furter auch pleiben / doch der gestalt / das an einem jeden Ge-richt nicht vber eilff bequeme personen zu Scheffen angenommenwerden / vergebliche kosten / darmit die Partheien sunst beschwertwerden möchten / zu verhüten.Eidt der Richter.Cap. IIII.Ch N. schweren einen eidt zu Gott, das ich das Ge-richt zu rechter vnd geburlicher zeit besitzen / auch dassel-big nach meinem besten vermügen fürdern vnd in ehrenhalten / meines Ampts selber warten / vnd einem jedender daran zuschaffen hat / er sey Geistlich oder weltlich /frembd oder inheimisch / seinen richtlichen tag recht vnd getrewlichansetzen / vnd darann sein / das der Gerichtlicher Proceß schleuniggehalten, vnnd die Partheien mit den geringsten kösten zur ent-schafft kommen mögen. Das ich auch soll vnd will das Gerichtmit allem fleiß handthaben vnd beschirmen / vnd was mit Recht erkant / gesprochen vn erwiesen wirt / souill sich das zu Recht gebürt /exequiren vnd vollenstrecken. Auch von den Partheien / oder je-mandt anders kheiner sachen halber so im gericht hengt / gab / ge-schenck / oder einichen nutz durch mich selbst / ober andern / wie dasmenschen syn erdencken möchten/ nemen/ oder zu meinem nutz ne-men lassen / vnnd sonst alles das thuͦn vnd lasssen / das einem erba-ren vnd auffrechten Richter von Recht vnnd güter gewonheit we-gen zustehet vnd gebürt. Alles trewlich vnd vngeferlich.Eide
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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