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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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V
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dig vnd erfaren / vnnd sunst also geschickt sein sol / das er von denScheffen in ehr vnd achtung gehalten werde.Dergleichen sollen die Scheffen alle / fromme / redliche / ver-stendige, vnuerleumbte personen, eines erbaren wesens vnd wan-dels / rechter naturlicher ehelicher geburt / eines volnkhommen al-ters, vnnd habselig, auch des Landtrechten, althergebrachter ge-wonheiten / vnd gerichtlicher sachen geubt vnd erfaren sein.Vnd so sich begebe / das der Richter mit doit abgehen / odersunst van seinem ampt abstehen wurde / So baldt vns solichs an-gezeigt, wollen wir, damit die Parthien nicht rechtloß bleiben,zum fürderligsten einen anderen bequemen Richter in des abge-gangenen stat verordnen / setzen vnd anstellen. Wa aber der Scheffen einer versturbe / oder auß redlichen vrsachen von seinem Scheffen ampt abstehen wolte oder auch desselbigen entsetzt wurde / Alßdan soll das Gericht inwendig monats frist zwac oder drey red-liche vnd geschickte personen / so Gerichtlicher vbung vnnd desLandtrechten erfaren sein, vns oder vnseren Amptleuten, wiesolichs von alters herkhommen / presentieren vnd antzeigen. Vndsoll hierin allein die tugligkeit vnd geschickligkeitt der personen an-gesehen / vnd gentzlich vermitten werden / das die presentation odererwelung nicht nach gunst / sipschafft / freuntschafftt / geschenck / o-der andern practiken geschehe.Vnd auß denselben so dermassen presentirt/ wollen wir ei-nen an des abgegangenen stat, nach vorgehender erkundigung,welcher vnder denselbigen presentirten der geschickligst / vnd zu demScheffenampt am tugligsten vn̄ breuchligsten sey / zu einem Scheffen auffnemen, verordnen vnnd bestettigen.Wa aber das Gericht inwendig bestimpter zeit an pre-sentierung vnnd ernennung solicher personen seumig, oder die er-nente personen vermög dieser vnser Ordnung nicht tuglich be-fonden, alßdann sollen vnd wollen wir einen anderen, der solichAmpt zu vertretten geschickt / in des abgegangnen Scheffen statanzunemen macht haben.WienillA iij