werden Aber in sachen erb vnd erbtzal berüren / sollen die Geistli-chen vnnd frembden gleichs den inheymischen, mit furderlichemRechten sich benuegen lassen.Das Kommerrecht aber (als wann eins fremden personschult oder zugefügten schadens halb angehalten wirdet) sol nit anders gebraucht werden, dann wann der fremder, welcher schuldtoder schaden halber mit Recht furgenomen / vnder dem Gericht nitgeerbt ist, Dann deßfals mag sein person bekhummert werden,doch nicht hoher dan der kleger zu forderen gemeint. Wan er abergenügsam bürgen oder pfende setzen oder geben kan daselbst zuRecht zu stehen / vnnd demselbigen gnüg zuthun / als dann sol derkhommer in sich selbst absein, vnnd der bekhuͤmmerter des arreftsoder kommers halber frey vnd ledig gelassen werden.Souil aber das Noitgericht belangt (welchs wann von vn-sert wegen in peinlichen sachen gehandelt wirt / statt hat) sol es da-mit dermassen gehalten werden / das die sach vff dem angesetzten gerichtstag, wa müglich, ihr gebürlich endt erlangen müge. So abersolichs nicht geschehen künte, soll das Gericht die drey negstfol-gende tage continuirt oder nacheinandern verfolgt, vnd mit soli-chem fleiß gehandelt werden / das zum lengsten inwendig denselbi-gen dreyen tagen / souill immer möglich / darin beschlossen vnd ent-lich erkant werde. Doch da solichs inwendig derselben zeit nitgeschehen kunte / nach gelegenheit vnnd vmbstenden der sachen / ge-burliche vnd notwendige dilation zugeben.Was personen zu Richter vndScheffen anzunemen.Cap. II.Achdem vnser gemüt vnnd meinung ist, das allevnd jede vnser Vndergericht mit frommen vnd tüglichen personen besatzt werden sollen / So ordnen /setzen vnd wollen wir das der Richter (welcher anetlichen orten der Vogt/ an etlichen Schultiß anetlichen aber der Dinger genant wirdt) ein verstendige person, vn-ser Fürstenthumben vnd Lande herkhommen, löblicher gebreuche,vnd guter gewonheiten/ auch der Richtlichen Processen woll kün-
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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