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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
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Register.Verschreibungen so ein hoher summaan sich erlangen mogen cij. ciijgelts begreiffen als außgegeben oderVmbschlag der erbpachtguetercvempfangenVnordnung vnd vnrichtigkeit in denVerschreibungen so ander muntz oderGerichtlichen processen abzuschaf-geldt melden alß außgegeben vnd emcxliiijpfangenVnuertzoglich Recht was personenVersiegelung wie durch die Scheffenvnd in was sachen mitzutheilen iijzuthunVnmündigen kindern GerichtsmomVersicherung oder caution / vonn wel-bar zu stellenchen personen / vnnd in was sachenVnmündig werden gehalten die Shöxxxvzunemenne vnder xiiij. vnd die Töchter vnderVerheirathen ohne der Eltern wissenxxxvijxij. jharenlxvijvnd willenVnmundiger vertrettung xxxvij. lijVertrege vnd anlassungen so willkur-Vnsinnigen vnd verthuner durch andelichre im Rechten zuuertrettenVertrege vnnd endtscheidt so durchVnderhaltung vnnd außsteurung derbeider seidts freunde / oder sonst oh-kinder zu geburlicher zeit von den el-ne Compromiß auffgericht / sollentern so zu einer handt sitzen / vnnd diegehalten vnnd vollentzogen werdenleibzucht der gueter haben lxxxviijVnmündigen mogen die zukunffti-Vertrege vnnd Anlaß so nechtlicherge Erbfell jhrer eltern vnd verwandweill in drunckenschafft / vnnd vnor-ten nicht begeben / oder schuldtdentlicher weiß / auch mit vorsetzli-darauff bekennen oder verschreibenxcviijchem vberentzigem betrug auffge-Vnderpfandt an erbschaft / wie demricht / sollen nichtig vnd von vnwerpfandtherꝛn die abnutzung, deſſelbi-den seingen zukommen sollVertzig der TöchterVolmechtigen verordnung / vnnd welVertzig vnd außganck der gueter so verche vnder ihrem Siegell vollmachtkaufft werden / allein vor dem Ge-geben mogenricht darunden sie gelegen vnd dincklxxxvijVollmacht so nit alßbaldt dargelegt /pflichtig / zuthunde rato zu cauirenVertzinsen gelehents gelts zu etlichenVollmacht zu der Lehen empfencknußzeiten / als zu der Franckfurter Mes-cxvijsen / oder sonstVollmacht oder Gemein gewaldeVhrenckeln erbung oder succession anclxvstatt ihrer abgangenen eltern lxvVollmacht oder Gewaldt zu LatinVidimus wirdt glaub zugesteltgenent Actorium / so die Vormun-Vidimus vnd Transsumpten wie die außder von wegen ihrer pflegkinder gezubringenvidimus wie die zu geben clxix.clxxjclxvjVormunder dreyerlej / nemblich Testa-Viererley kinder wie die erben lxviijmentarij, Legitimi vnd Datiui / wanneheVmbschlag der vnderpfende durch vn-ein jheder statt hab / vnd wes sie sichbetalungciiſ. cpxxxvij.xxxviij.xxxix.zuhaltenVmbschlag der Pachtgueter durch vnVormunderschafft wie der Mutter o-betzalung / vnnd wie die Erbpechterder Anfrawen zugestatten xxxviijoder seine Erben deßfals die widerVormünder