Register.Verbott / zuschlag oder kommer derTermin vnd Proceß ordentlich zu hal-xxxiiijstreitigen guter / auch entsetzung derselbenTermin der betzalung der erbzinß oderVerklagung einer grosser vnthat / dieRhenten außligenden gutern sollenleib vnd leben antrifft / geburt demgehalten werdenkindt gegen den vatter / oder auchTestamenten / wie vnd vber welche guedem vatter gegen das kindt nitter die mogen auffgericht werdenVerbreñung der pachtgueter / als haußlxiiijvnd scheurenTestament vnpilliger weiß / vnd andersVergeben oder bescheddigen mit giftt /dan jhme geliebt / auffzurichten nie-lxiiijſo das kindt ſolichs an dem vatter / o-mandt zu dringender der vatter an dem kindt vnderDurch Testament einem kindt oder En-lxvjstandenckeln etwas vor außzumachen / oderVerfrischung / restitution oder ergen-auch den vngerhatenen die vbrige antzung wie / durch wen / vnd auß wassie aufgewendte costen abzuziehen lxiiijvrsachen / auch in was fellen nachTestament zumachen in guetern die eidem vrtheil bestendiglich geschehenner zuuergeben hatt / wa der Shonkonneden Vatter / oder der Vatter denVerdencken vber die Gerichtsperso-Shon verhindern wurde / mag einerlxvjnen / derwegen sie recusirt werdenden andern enterbenxxxiiijmochtenTheilung Brüder oder Schwester kin-Verkauf eines guets zweien oder mehrder / jres Vatters brüder oder schwexciijster verlassener erbschaften / nach derlxxvijVerkauff / enteusserung vnnd alienationKeyser. Constitutionder Elterlichen vatterlichen und an-Töchter welche der Vatter vor xxv. jaerstorbenen erbschaffte ist den Geistren verheyraten wollen / vnd sich darlichen verbotten / Doch mogen sieuber in ein vnkeusch leben begeben /lxvijin jhren nöten mit vorwissen dermag enterbt werdenLandtfürstlicher Obrigkeit darvonTochter sollen mit jhrem hylichs pfenxciiijetwas verkauffenning zufridden vnd abgeguet seinVerkauff erb vnnd erbzall sollen dreylxxxvj.lxxxvi.lxxxviSontag nacheinander außgeruffenTöchter verzigwerdenTöchtern so von der Ritterschaft / wirtVerkauff der künfftigen erbfell durchdie Succeßion vnd erbung der seidt vdie vnmündigen ist vntuglich / xcviiibeifelle nicht abgeschnittē / wan nichtVerkauff / verwechselung / vereusse-sonderlich darauf verzegen lxxxvijrung oder zertheilung der erbschafften vnd gueter darauß andere zinßVatter der mit seines Shons Ehevnd rhenten haben / kan zu nachtheilweib sich vermischt / mag von demselderselbigen nit geschehenben Shöne enterbt werden lxvjVermutungen wie weit die beweisenDergleichen so er seinen Shon der sinmogenloß vnd vnuernuftig ist / mit notturf-Vernaherung sueche in (Beschudden)tiger vnderhaltung / artzney vnd anders nicht versorgen wurde lxvjVerpflichtung oder burgschafft derShone vor jhre Eltern / vnd hinwi-Vatter so ein Christ / mag seinen Shonderum der eltern vor jre Shone lxvijso ein ketzer ist enterbenVerschrei-
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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