Das ander Register.vngdtlich / vnnd darumb verbot-Vormunder Eidt/ damit doch die sotendie eltern ihren kinderen verordent /xij.xlnit zubeladenZeugen wie die zufüren / vnd derselbenVrtheill auff was tag vnd zeit / auchxxij.xxiij.eidtwelchermassen außzusprechen lix. lx.Zeugen ihre gegebene kundtschafftenxxvjVrtheillverfassungxxiiijerst vorzulesenVrtheill eroffnungZeugen so vnder einem andern GerichtVrtheill wie zu exequiren oder zu vollnzwanck gesessen / wie derselben zeug-xxvij.xxviij.xxix.ziehennuß durch Compaßbrief außzubrinxxiiijZeugensage offnung / vnnd wie dieden Partheien mitzutheilen / auchWechssell vnd erfbeutung / vnd keinendarnach kein ferner kundtschafft zu-auffsetzlichen bösen betrug darinnxxiiij.xxijfuerenzugebrauchenZeugen Personen vnnd aussage einre-Wechssell so er vmb des bösen betrugswill aufzuheben / muß der betrug binEinen glaubwirdigen zeugen so dernen jars bewiesen werdenkleger allein hette / mag nach gestaltWechssels halber seindt beide theill einvnd gelehenheit seiner person der eidtander werschafft zuthun schuldigzu bestettigung seiner forderung jmexcvijxliiijgestattet werdenWeinkauff / Gottsheller vnnd erbungZeugen wie zu ewiger gedechtnuß zufuemussen neben dem kauffgeldt durchrenden beschudder entricht werden xevjZeugnuß zugeben was personen nit zu-xcij.xciijWherschaftlvij. lviijgelassenWidderfall so in den heirats verschreiZeugsagen auß was vrsachen mögenlxxxjbungen begriffenlviij.lixverworffen werdenWilkhurliche RichterZinß oder Renthen auß anderer leuthWilkurliche vertrege vnnd anlassun-gütern / in was zeit vnd mit was geltzubetzalen / auch versicherung dersel-Widderkaufs oder losen halber ob zweiuel vorfallen wurdeZuschlag oder khommer der streitigenWidderkauff kann durch den keuffergůter / vnd entsetzung derselben xiijauff ein sichere oder alle zeit verwil-Zweite erkandtnuß / zu Latin Secundumxcvijligt werdenDecretum genentWucher vnd wucherliche ContractenEndt des Registers.
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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