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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
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Register.lxxxijnenScheffen sollen an jhedem Vnderge-Schliessung der schewren wannehe o-richt zum wenigsten sieben / vnnd ander in welchem fall dem pachtherrnkeinem ort vber eilff seincxxxviijzugelaſſenSeheffen belhonungSuccession in auff oder absteigender /Scheffen Eidt / vnd wes sie sich zu halauch seidt Linien / sueche vor vnderdem wort (Erbung)Scheffen auß was vrsachen recusirtSpolium / vnd das der entsetzter vor allenwerden mögendingen widder zu restituiren / mit er-Scheidtsleuh oder Compromissarienxc. xcjstattung seines interesse / erlitten kostwes sich die zuhaltenvnd schadenScheidtsleuth ob einer oder mehr vorSpoliator mag den spolijrten ohne vorgedem entlichen spruch mit todt abgehende restitution nit ins Recht zie-hen wurden / oder dem endtscheidtauß ehafften nit außwarten kundtē /Spoliator soll die widergeltung zweifachtist der Anlaß verlossehen / wa andersthun / vnd darzu der Obrigkeit straffin annemung desselben das andereverfallen seinin deren statt angenomen werden moSpruchs oder Laudi der Compromis-gen nit versehenSchuldt oder verschreiben so die vn-sarien oder scheidtsfreunde formcixixmundige auf künftige erbfell machēxcviijStieffmutter / so ein kindt die zube-iſt vnbeſtendigschlaffen vnderstanden / mag solichSchuldtkindt enterbt werdenSchuldt mogen die Shön oder Töchlxvjter so noch inn gewaldt jhrer elternStommen im Rechten zuuertrettenstehen / hinder denselbigen / oder jh-Straff der Shöne vnnd Tbchter / dieren Vormunderen nit machensich ohne ihrer Elter wissen vnd willxvijlen verheyrathenSeidt vnnd beyfell werden den Töch-Stamheuser vnnd principall seeß dertern von der Ritterschafft die sonstvonn der Ritterschafft / wie esmit einem sicheren hylichs pfenningabgeguet / vorbehaltendamit in Erbtheilung zu haltenlxxxiiij. lxxxv.Secundum Decretum / oder zweite erkandtStathalters an den Manheusern be-nußuelchShöne verpflichtung vnd BurgschaftStathalters der Lehen an den Man-vor jhre Eltern / vnd hinwidderumbexpheusern gelubdelxvijStatuten oder schriftliche vrkundenShon so ein Christ / mag den vatter sowie die außzubrengen / formein ketzer ist enterbenSinlosen im Rechten zuuertrettenxxxvijSipschafft in den erbfellen wie zu rech-Tauben im Rechten zuuertrettennen vnd zuerkennen / nach dem gesatzder weltlichen RechtenSipschaft in ab vnnd auffsteigender Li-Tax der Gerichtlicher verfelle so verorlxxxnien wie zu rechnendent / vnnd niemandt daruber zubecxlvj. cxlvijSipschaft der seitten erben wie zurechschwerenTerminb iiij