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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
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Das andercxlvjvnd was maß darin zu halten xxviijRechnung oder zelung der grad vnndPfandtschaften folgen dem gereiden /lxxx.lxxxj.lxxxij.sipschafftenwa es in hylichs verſchreibungen o-Recusierung oder verwerffung desder andern bestendigen vermechnusRichters oder Scheffen personlxxxixsen nit anders versehenxcixxxxiiij.PfandtschaftReuthen oder zinß auß anderer leuthPfandther mag der abnutzung des vn-guetern / in was zeit / vnnd mit wasxcixderpfandts gebrauchengelde die zubetzalenPfandt soll dem gleubiger nit erfallenVersicherung derselben Renthen cisein / wa die betzalung gelehentesRestitution / ergentzung oder verfris-geltz inwendig bestimpter zeit nit ge-schung wie / durch wen / vnnd außschehenwas vrsachen / auch in was fellenPrescription oder vershärung liiijnach dem vrtheill bestendiglich ge-Primum decretum / oder erste erkandtnußſchehen konnéRestitution oder verfrischung / wan-Priuilegien / Lantzgebrauch vnd gemeinehe durch die Amptleute mit zu-ne beschriebene Rechten / sollen gel-theilen oder abzuschlagen / vnd wanten / in fellen daruber diese Rechtsordsie allein durch die hohe Fürstlichenung nit disponirtlxiijObrigkeit geschehen mogePriuilegium belangen die AppellationReumung jhar vnd tag ist bey den Erban das Keyserlich Chamergericht /xcviigifften nötigdas die in fellen da die heuptsachReuersalen so die Lehenleuth ihrer em-nicht vber sechs hondert goltguldenpfangener belehenung halber zu gebenwerdt / auch in iudicijs possessorijs nit zucxviijcxlviijliessigReuersalen von wegen versetzung oderProcuratoren eidt vnnd wes sie sich zucxixbeschwerung der Lehenviij.haltenRitterlich Ampt was personen zu befeProceß in den Lehensachen vor Stat-halter vnd Mannen von Lehen wieRichters anstellung durch wen geschehenvorgenomen vnnd gehalten werdenRichter eidt / auch derselben Ampt vndiiij. vjbeuelhRichter vnd Scheffen wie die sich halQuitantz so ein glaubiger von sich ge-ten / auch kein vnzuchtig wesen derengeben / darauff doch die betzalung nitGerichtspersonen vnd partheien gexcixgefolgtxxxiistatten sollenRechten viererley in den Landen Gu-Sadell vnd Schatz gueter nit zuverthei-lich vnnd Berg / nemblich / Furderlxxxvlich Recht/ Khommer recht / Vn-Scheffen was es fur leuth sein sol-uerzoglich Recht / vnnd NoitgerichtScheffen Ambt so erledigt / wie vnndDas Recht einem jeden schleunig vnnddurch wen zuerstattenvnpartheiſch widderfaren zu laſScheffen