Das anderFürsprecher oder Procuratoren wieErbpachtungen erfordern schriftlichedie sich halten sollen / vnd eidt dersel-vrkundt oder verschreibungviij.xErbpechter mag ohne verwilligung seiFürsprecher belhonungnes Herrn / seine gerechtigkeit nie-mandt anders verkauffen oder ver-lassen. Wie hinwiderumb der erb-pachther zu nachtheill des erbpech-Gab vnnd geschenck sollen Richter /ters auch nicht thun magScheffen vnnd GerichtschreiberErgentzung=suche vnder (Restitutionvon den Partheien nit nemenoder verfrisschung)vj. vij. viijErbpachtung soll nach inhalt der auffGegenklaggerichter brieff vnnd siegell gehaltenGeistliche begebene personen konnenwerdenden Gerichtlichen krieg als klegerErbzinß suche hernach in (Zinß)eigener person nit vollnfueren luExecution der vrtheill wie die in bewegGeistliche vnd begebene personen sollenlichen oder vnbeweglichen guetern /ihrer elterlichen gueter allein die zeitauch in personlichen sachen vorzuneihres lebens niessen / vnnd kheinesXXVImenwegs verargern oder enteussern zunachtheill der blutsuerwandten /Doch mogen sie in ihren nöten mit vorwissen der Landtfürstlicher ObrigFall der erbschafft alßbaldt nach absterkeit von ihrer erbschaft etwas ver-ben des eigenthumbers lxxxixlxxxv.xciijkauffenFatalien vnd wie die zugelassenGeistlicher begebener personen ErbfellForderung ausserhalb Rechtens ange-sollen gefallen sein wann sie jhre promast / vnnd doch Gerichtlich nit vor-lxxxvfeß annemenbracht / wie es damit zuhalten xvijGeistlichen so nicht begeben / sonderForderung so vnzeitlich vorgenomenweltlich sein / erbfall soll gefallenabzustellen / vnnd straff des jhenigensein / wann sie Ordinem Subdiaconatus anxxxvso sich der gebrauchtlxxxvgenomenForderung so vbermessig vorgenommenGeistlichen begebenen personen so einxxxvjwie die zuſtraffenseidt oder beyfall anerfallen wurde /Forderung des klegers / ob darinn eini-soll der bey des verstorbenen negst-cher zweifell oder jrrung vorfallengeſipten weltlichen ſtandts verplei-xxxviiwurdelxxxvjben / etc.Fragstuck oder Interrogatoria so den zeuGeistliche begebene person so nach be-xxiijgen vorzuhaltenschehener Profeß ihren Orden oderFragstuck so geferlich vnnd vndienlichCloster verlassen wurden / in jhren ebzu vermeidenterlichen oder anerfallen erbgueternFurderlich Recht wann das statt hablxxxvnit zuzulaſſenGeistlichen sollen noch mögen kheinFurmunder oder pfleger den vnmun-erbgueter erblich gegeben werdendigen zu stellen / die sie im Rechtenlxxxvjvertretten / vnnd Eidt derselbenGelehent gelt oder anders wie das zubetzalenFururtheil nit zu geben vij. xxvjGemeins
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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