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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
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Registerxcviijſeindt vntuglichGemeine beschriebene Rechten / PriuiGrad vnd sipschafften vnd negste ver-legien vnnd Landtsgebrauch sollenwandten inn den Erbfellen / wiegelten in fellen da diese Rechtsord-die nach dem gesetz der weltlichennung vnnd Reformation kein auß-Rechten zu rechnen vnnd zuerken-truckliche maß gibtGerichtschreiber EidtGrad der erbschafften in ab vnd aufstei-Gerichtsbotten Eidtgender linien wie zu rechnen lxxxjGericht zum wenigsten alle vierzehentage an jhedem Vndergericht zuGrad vnnd sipschaft der seiten Erbenlxxxijwie die zu rechnenhalten / vnnd wie dasselbig außzurufGerichtstag ohne ehafte vrsach nichtzu verstreckenHandtschrift so in gutem glauben gegeGerichter allein auff wercktag zu hal-ben / da doch das geldt nit geliebertten / vnd in der Arnen vnd herbstzeitnach gelegenheit aufzuschürtzen / aufHaußheur in was fellen konne aufgehaserhalb da die sachen ein eilendt außben werdendracht erfordernHeirats verschreibungen sollen gehal-Gericht vor essens / im Sommer zu sieten werden / sie wurden dann durchben / vnd im winter zu acht vhren zubeide Eheleuth sementlich (da sie eshaltenzuthun macht hetten) auffgehabenGerichtlicher köst vnnd schaden taxie-lxxxvjvnd verendertrung / messigung / erstattung oder ver-xxvij.lxHeirats verschreibungen darinnen diegleichungToͤchter mit einem sichern pfenningGerichtschreiber belhonungabgeguet / sollen gehalten werdenGerichtsbotten belhonunglxxxvj. lxxxvij.Gerichtschreiber OrdnungHerligkeit oder vnderhocheit der vonGeschutz auf der von der Ritterschafftder Ritterschaft soll bey dem StamStamheusern wem das in der erb-lxxxiiijlxxxiiijhauß verpleibentheilung verpleiben sollHoffsgeding vnd Laetbenck wie die zuGeschwesterten / heischen Brüder odercxxxiiij. cxxxvj.haltenSchwester kinder von beiden seiten /lxxiiijoder derselben kinderGewaldt wie zustellen vnnd zugebenJarpachtungen bedürffen keiner ver-Gewaldt zu Latin genent Actorium / wieschreibung / dann konnen mit gezeu-die vormunder in sachen jhrer pfleggen oder sonst erwiesen werdenkinder jemandt anders volmacht zuclxvj. clxxxv.gebenJharpachtungen / so darüber zettelenGiften wie die bestendig oder vnbestenxcviijauffgericht / sollen darnach gehaltendig zu haltenwerdenGifften der kunfftigen Eheleuth eheJarpachtung sol nit langer als xxx. jar /dere hestandt vollnzogen / seindt be-zu funffzehen abzustehen / zugelassenxéviijstendigGifften der Eheleuth vndereinanderwerdenJngefurte haab von pachtguetern istin elterlichen anererbten erbguterndem