KEINE UNBOTMÄSSIGKEIT DES FRATE
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von Mailand wagten viele wohlgesinnten Männer, unter ihnen so-gar der nachmalige Ordensgeneral Vinzenz Bandelli, die Ungültig-keit des Bannes zu behaupten 174 , für die doch sehr gute, ja heiligeGründe sprächen, ja in Florenz waren zahlreiche Laien beiderleiGeschlechts so sehr von ihr überzeugt, daß sie sich bereit er-klärten, hierfür ins Feuer zu gehen 175 . So wenig gereichte derBann und seine Nichtachtung durch den Frate zum Anstoße, daßgerade im Sommer 1497 der Zudrang zu ihm ins Kloster stärkerwar als je zuvor 176 . Das Ärgernis aber, das seine Gegner nahmen,war ein pharisäisches, denn gerade sie wußten am allerbesten,welche Bewandtnis es mit dem Banne habe und mit welchenMitteln er von ihnen herbeigeführt worden sei. Unter solchenUmständen konnte aber von einem Trotze des Frate oder voneiner Widersetzlichkeit gegen den Heiligen Stuhl gar keine Redesein. „Wenn jemand", sagt der heilige Antonin 177 , „dem Gebotedes Oberen aus einem gerechten Grunde nicht nachkommt, sokann man von ihm nicht behaupten, er lehne sich auf." So weitwar er von jeder Unbotmäßigkeit entfernt, daß er den Papst ge-rade in den schwierigen Monaten seit seiner Bannung wiederholtseiner Ergebenheit versicherte, soweit ihm dies ohne Verleugnungseines grundsätzlichen Standpunktes möglich war, ja es über sichbrachte, ihn um Lossprechung zu bitten, wenn er dies auch aller-dings nicht in der von Rom gewünschten Form tat 173 — ein Ver-halten, das freilich widerspruchsvoll genug war, ihm aber durchdie Rücksicht auf manche ängstliche Gemüter unter seinen Ver-ehrern sowie auf die empfindlichen kirchlichen, politischen undwirtschaftlichen Folgen, die der tatsächlich verkündete Bann nuneinmal nach sich zog, erpreßt wurde. Die Unanfechtbarkeit dervom Frate in seiner Stellung zum Heiligen Stuhle befolgtenGrundsätze liegt denn auch so offen zutage, daß sie nachgeradevon kirchlicher, dem Frate keineswegs sehr wohlgesinnter Seitenicht beanstandet und nur dem Zweifel Raum gegeben wurde, ober auch die richtige Anwendung von ihnen gemacht habe 179 . Aberselbst angenommen, der Frate wäre hierin in einem Irrtume be-fangen gewesen, so war er doch nicht bloß berechtigt, sondern so-gar verpflichtet, der Stimme seines Gewissens zu folgen, da selbstInnozenz III. im kanonischen Rechte ausdrücklich erklärte, nie-mand dürfe gegen sein Gewissen handeln, vielmehr müsse manlieber den Kirchenbann über sich ergehen lassen, denn alles, was
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