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2 (1924) Das Streben
Entstehung
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DER KIRCHENERNEUERER

Schlüsselgewalt unter den fraglichen Verhältnissen dann nicht ge-geben, wenn man durch entsprechende Belehrung Vorsorge ge-troffen hat, ein Ärgernis der Kleinen zu vermeiden, die den Papstfür einen mit aller Gewalt im Himmel und auf Erden ausgestatte-ten zweiten Gott halten. Beruhigen sie sich hierbei nicht, so liegtauf ihrer Seite ein pharisäisches, boshaftes Ärgernis vor, das keineBerücksichtigung verdient. Hat der Papst einen ungerechtenSpruch gefällt, so muß man jeden gangbaren Weg versuchen, umihn zur Aufhebung zu bewegen; hilft jedoch bescheidene Vorstel-lung nichts, so muß man zu entschlossener und mannhafter Frei-heit seine Zuflucht nehmen. Noch Kober 155 führte aus, da der un-gültig Gebannte lediglich durch die Rücksicht auf die Vermeidungeines öffentlichen Ärgernisses und auf das Ansehen der kirchlichenStrafgewalt zur Beobachtung der über ihn verhängten Zensur ge-halten sei, so falle diese Verpflichtung für ihn selbstverständlichweg, wenn von einem Ärgernisse der Gläubigen und einer Ver-achtung der kirchlichen Strafgewalt nicht die Rede sein könne,dann nämlich, wenn die Ungültigkeit der Zensur allgemein be-kannt und also die Unschuld des mit ihr Belegten offenkundig sei.Kann demnach an der grundsätzlichen Richtigkeit des vonSavonarola eingenommenen Standpunktes kein Zweifel bestehen,so erübrigt sich nur mehr die Frage, ob denn auch die tatsäch-lichen Voraussetzungen zur Anwendung dieser Grundsätze zu-trafen, d. h. ob der ihm vom Papste erteilte Befehl, auf dessenNichterfüllung der Bann gelegt war, wirklich eine schwer sünd-hafte Zumutung, einenunerträglichen Irrtum", Error intolerabilis,enthielt. Dies war nun aber nach der festen Überzeugung desFrate allerdings der Fall. Denn der Bann war, wie wir sahen, dieFolge seiner unbeugsamen Weigerung, der vom Heiligen Stuhleneu errichteten römisch-tuszischen Kongregation beizutreten 159 .Durch die Erfüllung dieses Auftrages hätte sich nun aber der Frateseiner mündlich wie schriftlich stets entschieden festgehaltenenAuffassung gemäß wirklich einer schweren Sünde, nämlich einergroben Verletzung seiner Ordensgelübde, schuldig gemacht. Dierömisch-tuszischen Klöster, mit welchen sich der Frate samt allenihm im Verband von S. Marco unterstellten Brüdern hätte ver-schmelzen sollen, gereichten ja ob ihrer lockeren Ordenszucht so-gar Laien zum Ärgernisse und waren geradezu als Räuberhöhlenverschrien 1 ". Ihre Insassen galten als der Abschaum des Ordens,

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