Druckschrift 
2 (1924) Das Streben
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

726

DER KIRCHENERNEUERER

Liegt aber die päpstliche Verfügung im Rahmen des göttlichenGebotes oder unserer Standes- oder Ordenspflicht, dann sind wirstets zum Gehorsam verpflichtet. Tritt nun wirklich der Fall ein,daß die Anordnung des Oberen den Geboten Gottes, d. h. der Liebewiderspricht, so müßte der Untergebene zunächst annehmen, sieentspringe nicht seiner wahren Absicht, sondern es liege ein Miß-verständnis auf Grund eines falschen Berichtes vor, der Obereerwarte also die Ausführung seines Befehles nur unter der Be-dingung der Richtigkeit seiner Voraussetzung, sonst aber nicht.Die Gelehrten raten in einem solchen Falle, die Befolgung des Ge-botes zunächst aufzuschieben und den Oberen vom wirklichenSachverhalte zu benachrichtigen 130 . Beharrt der Obere nun gleich-wohl auf seinem sündhaften Befehle, dann gilt es, fest zu bleibenund lieber zu sterben als zu gehorchen. An der Unverbindlichkeiteines sündhaften Befehles vermag auch der Umstand nichs zu än-dern, daß er etwa unter Androhung des Kirchenbannes gegebenwird; denn die Verbindlichkeit des Bannes setzt die Verbindlich-keit des Befehles voraus, um dessen Übertretung willen er verhängtwird. Hält man dir die Äußerung des heiligen Gregor entgegen:Den Spruch des Hirten muß man fürchten, sei er gerecht oderungerecht 131 ", so ist zu erwidern: den Spruch des Hirten mußman fürchten, nicht aber den des Wolfes; um den Spruch einesWolfes aber und nicht eines Hirten würde es sich im Falle desBannes ob Nichtbeachtung eines sündhaften Befehles handeln.Wie das kanonische Recht überdies bemerkt 132 , besagt jener SpruchGregors auch nur, man müsse den Spruch des Hirten fürchten,nicht aber, ihn halten, d. h., man dürfe sich nicht aus Hochmutdarüber hinwegsetzen. Man braucht den Spruch des Hirten auchnur dann zu fürchten, falls er nicht einen unerträglichen Irrtum,einen Error intolerabilis, d. h. einen Verstoß gegen das göttlicheoder kirchliche Recht enhält, da er sonst nicht zum Gehorsamverpflichtet; so wenn dieser das Verderben einer Stadt oder desSeelenheiles nach sich zöge. Du wirst nun freilich einwenden:das könnte jedermann sagen und sich so den Anordnungen desOberen entziehen. Allein, diese Befürchtung trifft in Wirklichkeitnicht zu. Denn wenn der dem Befehle bzw. Banne zugrunde lie-gende Irrtum nicht offen zutage liegt, so gilt der Bann zwarebenfalls nicht, nach außen aber muß man ihn halten, um denNächsten kein Ärgernis zu geben. Ist jedoch der Irrtum offenkun-