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Geschichte der alten Jülich'schen Residenz Nideggen
Entstehung
Seite
155
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155dung z. B. als Preis der Entlassung aus der Gefangen-schaft, oder sei es zufolge freier Einräumung, um einesstarken Herrn Schutz zu genießen, von ihm Beamtenstellun-gen, persönliche Auszeichnungen oder weitere Güter zu em-pfangen, um Gelegenheit zu glänzenden Kriegsthaten, dieals des Ritters eigentlicher Beruf galten, zu erhalten oderaus Geldbedürftigkeit, z. B. für Bezahlung ihrer Schulden.Die Inhaber dieser Höfe, die ihren freien Stand und ihrfreies Erbe, den einzigen Stolz des alten Germanen zurErlangung materieller Vortheile opferten, bildeten land-ständischen Adel, die Vasallen,!) d. i. die zu Ritterdienstverpflichteten Lehnsleute des Fürsten, dessen Gefolge unddie Ritterschaft, den Kern seines Kriegsheeres. Die letzte-ren waren vom Fürsten selbst unmittelbar durch seine Be-amten bewirthschaftete oder in Erbpacht ausgethanen Höfe,die jedoch nur bei größerem Umfang ein eigenes Gerichthatten. Diese fürstlichen und adligen Hofesgerichte, mitdenen auch geistliche Hofesgerichte gleichstehen, die nichtaus Immunitäten hervorgegangen sind, hatten indeß nurGerichtsbarkeit hinsichtlich der zum Hof gehörigen und andie Untersaßen verpachteten Ländereien oder sogenanntebäuerlichen Lehnsgüter; in persönlichen Sachen und hin-ſichtlich der übrigen Ländereien wurde ſie ebenſo, wie diegesammte Criminaljustiz durch einen vom Fürsten bestelltenrechtskundigen Dingvogt ausgeübt, der an verschiedenenOrten periodische Sitzungen abhielt. Zu diesen Vogtgerich-ten war gewöhnlich eine Reihe von Ortschaften zusammengelegt, doch bildeten die geistlichen Hofesgerichtsbezirke meistauch ein eigenes Vogtgericht. Demgemäß gab es zweierleiGerichte im Amte, grundherrliche oder Hofesgerichte, derenjeder Hof, der bäuerliche Lehngüter ausgeliehen hatte, einsbesaß, mit verschiedener Competenz, und landesherrliche Ge-1) vassus, Vasall ist urspr.servus, Leibeigener; dann wird eshauptsächlich von den unfreien Angehörigen eines mächtigen Herrn ge-braucht, die von demselben mit einem Lebugut, beneficium, (-Gnaden-geschenk), ausgestattet wurden; als auch Freie ihr freies Eigenthum ei-nem Herrn vergaben und sich von demselben als Geschenk zurückgebenließen, verlor sich der Unfreiheitsbegriff und ward der Stand sogarals ein ehrenvoller betrachtet.