154Drove, Eicks, Eundheim, Weiskirchen, Gladbach, KettenheimMaubach, Merzenich, Sinzenich, Thum. So bildete alsedas Gebiet der Grafen ein Conglomerat von einzelnerTerritorien und Ortschaften, die aus verschiedenen Rechtstiteln an sie gekommen waren, indem sie verschiedene Rechtebesaßen, die kein zusammenhangendes Ganze bildeten, son-dern überall von Gebieten anderer Dynasten durchzogenwaren und solche wiederum einschlossen. Während sie aberauf den ihnen eigenthümlich zugehörigen Gütern resp. denalten Krondomainen, die sie zu Lehn trugen, die alleinigen Inhaber aller Rechte waren, mußten in den Vogtei-schaften die Rechte der Landeshoheit und der Grundherr-schaft genau abgegrenzt worden und hier begriff die erstereoder die hohe Obrigkeit, wie sie sich allmählich im Laufeder Jahrhunderte ausgebildet hatte, im Allgemeinen dieNachfolge der Leute, d. i. das Recht auf den Kriegsdienstdas Besteuerungsrecht, die Crim.=Gerichtsbarkeit (über doit-ſchlag, offentwunden, Bloitroiß, duiren, ſtoeßen, waffenge-schrei und alle gewaltthat), welche daher die höhere oderobere Gerichtsbarkeit hieß, und meistens schon die zweiteInstanz in Civilsachen, (consultiren und appelliren ghenGülich ans Hauptgericht), während es auch vorkam, daßin Civilsachen (z. B. in Niederberg und Schaven an desDomdechanten Kammer) oder nur in Ansehung der Hofes-güter (z. B. in Vettweiß nach Bleißem, Unkel und dashohe Gericht zu Bonn, in Ansehung sonstiger Güter, sowieder Mobilarklagen nach Jülich) an höhere Gerichte desGrundherren appellirt wurde. Die erste Instanz in Civilsachen war in den Händen des besitzenden Stiftes oderKlosters, welches das aus einem Schultheißen und siebenSchöffen zusammengesetzte Hofesgericht entweder alleinoder gemeinschaftlich mit dem Landesherren bestellte. Anßer diesen geistlichen Hofesgerichten gab es auch noch ad-lige und fürstliche Hofesgerichte. Erstere waren die Ge-richte von Höfen, die entweder ursprünglich dem Fürstengehörten und von ihm zu Lehn ertheilt waren, oder derenursprüngliche Eigenthümer, ingenui, Schöffenbarfreie, siedem Fürsten verkauft hatten, selbst aber als Belehnte inBesitz geblieben waren, sei es in Folge glücklicher Befeh-
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