152liebigen Orten ihres Sprengels abhalten. Für den mallus legitimus waren beständige Orte gewohnheitsmäßighergebracht, an denen häufig eigene Gerichtshäuser bestan-den; sie fielen meist mit den Pfarrsprengeln zusam-men.Die Würde der Grafen, Anfangs eine persönliche, ver-erbte bald vom Vater auf den Sohn, sie erwarben selbstständige erbliche Herrschaftsrechte und wurden aus kgl. Be-amten Landesherren. Dieser Gang der Dinge, der sichallenthalben in Deutschland vollzieht, scheint sich auch beiden Grafen von Jülich wiederholt zu haben, die ursprüng-lich Grafen des Jülichgaues waren. Zu Jülich war da-her auch das Landgericht; „zu Jülich am Landrecht“ heißtes noch in späterer Zeit, als Theile anderer Gaue hinzugekommen waren und ein großes Herzogthum gebildet hat-ten; von allen Untergerichten ging die Berufung nach Jü-lich ans Hauptgericht als an das alte GrafendingAnders, als im Jülichergau gestalteten sich die Ver-hältnisse im Zülpichergau. Die Pfalzgrafen, die früherdiese Grafschaft verwaltet und die großen kgl. Besitzungenin derselben innegehabt hatten, ertheilten diese, als sie un-sere Gegend verließen, andern Adligen, doch zersplittertzu Lehn. Ihre gräfliche Gewalt wurde zertrümmert, ausihr bildete sich keine Landesherrlichkeit heraus. Der Zül-pichergau zerfiel in Stücke, von denen erst vor und nachauf Grund besonderer Erwerbungen, wie schon erwähnt,der bedeutendste Theil an das Haus Jülich fiel. Dieerste Erwerbung war die Grafschaft Molbach mit demReichswalde, ein pfalzgräfliches, ursprüngl. kgl. Lehn, dasals solches eigenen Zwing und Bann mit sich führte.Stücke desselben, nämlich die Gerichte von Nideggen undCreuzau, gehören zum spätern Amt Nideggen. Ein ande-rer Bestandtheil des letzteren ist der kgl. Pfalzbezirk vonZülpich mit den Gerichten Bürvenich und Enzen; dannkommt eine Reihe von Vogteien geistlicher Immunitäten.Die Stifter und Abteien, die in den kriegerischen Zeitendes Mittelalters weder eines starken Schutzes nach Außenentbehren konnten, noch auch ihren eigenen Untersaßen ge-genüber stets die Macht besaßen, einen geordneten Rechts-
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