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Geschichte der alten Jülich'schen Residenz Nideggen
Entstehung
Seite
151
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151das höchste in der Grafschaft und wohl auch die höhereInstanz für die Gerichte der Immunitäten. Von malluslegitimus, dem echten Ding, dem Grafending oder Land-gericht ging die Berufung direct an den König und seinHofgericht. Bei ihm wurden alle Prozesse über wichtigereSachen, wie Grundeigenthum, Freiheit und ſchwere Ver-brechen, sowie alle Klagesachen gegen vollkommen freieLeute, ingenui, entschieden. Er hatte auch für Erhaltungdes Landfriedens und Verfolgung der Verbrechen zu sor-gen, wie die freiwillige Gerichtsbarkeit zu handhaben.Sein Gericht besetzte der Graf aus der Klasse der inge-nui, die wegen dieses ihres Schöffenamtes auch Schöffen-barfreie genannt wurden und daher im Gegensatz einer-seits zu den Edeln oder Höchstfreien, d. i. der Fürsten undBaronen, also den Regierenden oder Gerichtsherren, an-dererseits zu den den Stand der kleinen Ackerer und Wein-bauer, Handwerker und Handelsleute bildenden Gemein-freien, die ſich zwar perſönlicher Freiheit und oft eineskleinen Eigenthums erfreuten, bei den Gerichtssitzungendes Grafen aber nur die Zuhörerschaft bildeten und dortin wichtigern Sachen auch abgeurtheilt, sonst aber vor demHerrſchafts⸗ oder vor dem Centenar⸗Gerichte belangt wur-den, als ein ausgezeichneter Stand der Rechtssprechendenim Grafending erscheinen im Gegensatz zu den kleinen nie-dern Gerichte, an denen das Landvolk Rechtspflegen kann.Ihre Güter, für die ein gewiſſer Umfang (3 Hufen Lan-des) erfordert wurde, waren von öffentlichen Lasten befreit.Später charakterisirt sich der Stand dieser Mittelfreiendurch die Berechtigung zum Erwerb und zur Vererbungvon Ritterlehn, Lehnfähigkeit und Lehnfolgefähigkeit, siesind der Höchstfreien Mann, d, i. ritterliche Lehnsleute,woraus hervorgeht, daß die alten ingenui größtentheilsin den Lehnsverband der Fürsten getreten waren. Unterbeamte des Grafen waren die centenarii, Honnen oder ju-dices loci, die eine untergeordnete Jurisdiction und Po-lizeigewalt hatten und des Grafen Verwaltungsmaßregelnausführten, von denen ebenso, wie von den Urtheilen derImmunitätsvögte und =schultheißen, an den Grafen appel-lirt wurde. Kleinere Gerichte konnten die Grafen an be-