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Geschichte der alten Jülich'schen Residenz Nideggen
Entstehung
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150bildete. Andere kleinere Erwerbungen vervollständigtendiese beiden Hauptbestandtheile. Die Art und Weise, wiedie Grafen von Jülich oder ihre Rechtsvorgänger die einzelnen Ortschaften dieses Amtes erwarben und die Rechte,die sie in denselben besaßen, waren sehr verschieden. Diefränkischen Könige hatten an Stelle der alten durch dieVolksversammlung der freien Männer gewählten Gaugrafen von ihnen selbst ernannte Beamte gesetzt, denen sie be-stimmte Einkünfte gaben und in deren Hände sie die Ci-vilregierung, wie die Führung des Volkes im Kriege leg.ten. Von der Gerichtsbarkeit waren befreit nur die altendurch größern Grundbesitz und Reichthum hervorragendenadeligen Geschlechter, die nobiles, auch Dynasten, Freiherren, barones genannt, die in ihrer Stellung als dominiLandesherren, durch ausdrückliche oder stillschweigende Con-cession belassen wurden und demgemäß auf ihren ange-stammten Besitzungen nach dem Herkommen herrschten, d. i.zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die sogenanntengemeinen Freien, homines advocatitii, und Landsaßen, d. i.die kleinen Grundbesitzer, die sich unter ihren Schutz be-gaben und freie Leute, die kein Eigen besaßen, sondernein Grundstück in Zeitpacht übernahmen, sowie über ihrehörigen Leute und Leibeigenen berechtigt waren. Ihnenstanden gleich die durch den höheren Königsdienst emporgekommen und zu Reichthum und Anſehen gelangten Fa-milien, denen für ihre neu erworbenen Besitzungen, freieHerrschaften oder Immunitäten eine ähnliche Ausnahmestellung und eigener Zwing und Bann verliehen wordenwar, sowie die meist durch Schenkung in die Hände derStifter und Abteien gekommenen und von diesen häufigerst dem damals einen großen Theil unserer Gegend be-deckenden Urwald mühsam abgerungenen Landcomplexe,dazu kamen endlich noch die kgl. Pfalzen und Villen, diePaläste und Güter mit ausgedehnten Ländereien und Wal-dungen. Abgesehen von diesen 4 Klassen von Gebieten,die mehr oder minder große Enklaven im Amtsbezirke desGrafen bildeten, lag diesem die Ausübung der Gerichts-barkeit ob, die er auch durch Stellvertreter, vicarii advo-cati, Vögte ausüben lassen konnte. Sein Gericht war