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Geschichte der alten Jülich'schen Residenz Nideggen
Entstehung
Seite
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92rengedingen, als I. Ch. Durchlaucht Gerechtigkeit verkün-digt.Die Leitung der städtischen Angelegenheiten gebührtdem aus 5 Rathsherren, Rathsverwandten, senatores be-stehenden und alle Samstage sich versammelnden Rath, Ma-gistrat, senatus und dem Bürgermeister, Consul. DieRathsherren ergänzten sich selber durch freie Wahl, dochfindet sich 1733 die Modification, daß sie dem [Amtmann3 Personen vorgeschlagen, aus denen dieser eine wählAußerdem ernannte der Rath aus 4 von der sog. gemeinenBürgerschaft vorgeschlagenen Personen 2 Beisitzer, assessoredie seinen Sitzungen beiwohnten und eine Controle der Ver-waltung bildeten. Den Bürgermeister wählte der Rataus sich oder aus der Bürgerschaft und zwar alljährlichAm 31. Dez. übergab der alte Bürgermeister die Rathhausschlüssel einem löblichen Magistrat, der zur neuen Wah-schreitet und dem neuen Bürgermeister die Schlüssel darüreichtund Glück und Heil, fort eine friedfertige Regierunganwünscht. Nach beschehener Proclamation in der Pfarr erkirche wird derselbe auf dem Rathhaus den Bürgern vor-gestellt und denselben davor zu erkennen und zu respecti-ren, vorgehalten. Durch das Recht des Magistrats, sieselbst zu ergänzen, kam es, daß diese Würde bei einer An-zahl begüterter und vornehmer Familien erblich wurde undes bildete sich in ähnlicher Art, wie in andern Städteneine Aristocratie von einigen Familien aus, die mit denniedern Adel der Umgegend durch vielfachen Verkehr undselbst durch Heirath in Verbindung standen und von deneneinzelne Familien oder Familienmitglieder, z. B. die Fami-milie von Nickel (im 17. und 18. Jahrhundert), der Bervogt Conrad von Frens (etwa 1600 1630) auch wirklichden Adelstitel führten.Einen seit dem 16. Jahrhundert immer steigenden Ein-fluß in Stadtangelegenheiten hatte der Schultheiß oderStadtrichter, ein vom Fürsten angestellter Beamter, dessenNideggen hinzugefügt werden. Weil letzteres keine Steuern zahlte, de-ren Bewilligung das Hauptrecht des Landtags war, hatte es auch keineUrsache, auf diesem zu erscheinen und übte es sein übrigens stets gewahrtes Recht faktisch nicht aus.