verließen, um ins Feld zu rücken, von den Bürgern unter-halten werden. Die Rohheit der Soldaten übersteigt alleBegriffe, sie mißhandelten die Bürger, erpreßten, stahlenund raubten so viel sie konnten, verdarben ihnen Allesohne daß an Bestrafung zu denken war, und kaum haustendie befreundeten Truppen besser als die Feinde. Nichteinmal den Vortheil des Schutzes einer solchen Besatzunhatte die Stadt. Der Commandant erhielt die Stadtschlüssel und ließ die Bewachung durch die Soldaten, freilich meistens mit Unterstützung der Bürger, ausführen, aberbeim Herannahen des Feindes pflegte die Garnison sich indas stärkere Schloß zurückzuziehen und ließ den Feind plündern und brennen, wie zahlreiche Beschwerden der Bürgebeweisen. In spätern Zeiten, besonders im vorigen Jahrhundert, hatte der Ort sogar in ganz ruhigen Zeiten oftjahrelange, sehr starke Einquartierungen. Die Unterhaltung auch der Stadtbesatzung sollten die Amtseinwohnebesorgen. Die Stadt war vermöge ihrer Privilegien nichteinmal zur Theilnahme an dieser Unterhaltung verpflichtet, daher konnten sie, wenn sie den Soldaten Servicen geliefert hatten, ihre Rechnungen einreichen und von den Beamten sich ausbezahlen lassen; so sollen 1631 der Stadtmonatlich 220 Rthlr. aus Amtsmitteln ersetzt und 169durch den Vogtverwalter das Stroh bezahlt werden, dassie den Kavalleriepferden gegeben; 1673 sollen die Bürgeihre Besatzung mit Hausmannskost und Trank auf Alschlag des Amtscontingents der Unterthanen verpflegen1704 wurden dem Amte die den Bürgern für die einquartierten Soldaten gelieferten Bettzeuge zurückerstattet; 1701soll das Amt zur Anschaffung von Pferdekrippen beitragen und 1703 die Stadt durch die Aemter Nideggen undMontjole wegen des den zwei dort einquartierten Compagnien vorgeschossenen Strohes, der Fourage, Gelder, ausgelegten Zehrungskoſten und des ſonſt erlittenen Schadensvöllig indemnirt werden. Allein in der Natur der Sach-liegt es, daß auf diese Weise doch nur ein kleiner Theides Schadens ersetzt wurde; auf feindliche Brandschatzungen findet das Gesagte, das nur die Rechtsfrage betrifft, ohnehin keine Anwendung
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