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1 (1882) 1576 - 1582
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Die Pfälzer hatten bis zum Abschluss der Verträge selbstSachsen und Hessen über ihre wahren Absichten im Unklaren ge-lassen; noch am 23. September lobte der Landgraf Johann Casimir,dass er die Vorschläge Conde's nicht angenommen habe. 1 ) Als aberdie Sache in Richtigkeit war, bemühte man sich nachträglich dieFormalitäten der Reichsverfassung möglichst genau zu beobachten.Conde und die französischen Verbündeten mussten durch Gesandteden Regensburger Kurfürstentag um Erlaubniss für ihre Werbungenersuchen, worauf eine ausweichende Antwort erfolgte. Einen härte-ren Stand hatten die Pfälzer, deren offizielle Entschuldigungenauf ein Haar den früheren glichen. Vertraulich Hess Johann Casimir

künden: 1) diecapitulation" vom 27. Sept, 1575, wovon ein Original-exemplar in München (Mb. 90/7 f. 815), ein zweites in Paris (vgl.Aumale, hist. des prinees de CondöII, 112 A. 1; LaHuguerye I, 350 A. 2);sie trägt Unterschrift und Siegel von Conde, M6ru und Johann Casimir;2) der Hülfsvertrag vom 28. Sept. 1575, dessen Original Mb. 90/7 f. 6/7,unterzeichnet und besiegelt von Conde und Meru. Die Beitrittserklärungdes Kf. Friedrich vom 27. Nov. 1575 ist nach dem Concept Ma. 544/13f. 49/50 gedruckt bei Kl. II, 918/9 (wo z. 17 fürcouste" zu berichtigenist:conste" = constat). Zu den A) szügen bei Kl. sei noch bemerkt, dassunter 1) die für Johann Casimir festgesetzten Tafelgelder nicht 1OO0O,sondern 12000 Taler und die erwähnten Schulden vom früheren Feldzugher nicht 25000, sondern 95000 (quatre vingt quinze mil florins") Guldenbetragen Ferner fehlt bei Kl. die Zusage, dass J. C. beim Friedenfürstlichepension et entretenement" erhalten soll und ihm einstweilenla pension de 6000 escus par an des öglises de Languedoc, selon lepouvoir qu'avons d'elles" verschrieben wird. Hierauf bezieht sich eineOriginalverschreibung Johann Casimirs, Kaiserslautern 30. Sept. 1575(Ma. 544/5 f. 94/5), worin er den französischen Kirchen jene Pension von.6000 Talern nachlässt, für den Fall von Cond6's Ableben dessen von denKirchen und ihren Verbündeten zu wählendem Nachfolger schuldigen Ge-horsam verspricht und für die von ihm zu stellenden Truppen die Capitu-lation Condö's mit Stein, Buch und Dersch als Norm aufstellt; die eigen-händige Unterschrift des Pf. ist jedoch durchgestrichen, so dass trotz derSiegelreste aus diesem Exemplar nicht zu ersehen ist, ob die Verschrei-bung überhaupt in Kraft trat. In dem Auszug des Vertrags 2) bei Kl.II, 921 ist die Stelledie Fackel des Kriegs" zu berichtigen (es heisstim Original: ,,le faix de la guerre"); die im folgenden Satz gebrauchtenAusdrückein Sicherheit" undauf Verlangen" bestimmt das Originalnäherund etwas anders:enlieu de seurete" u.ceux qui le demanderont." Ein guter Auszug von 1) (nur jene Schuldsumme ist auch hier nichtrichtig angegeben) bei Serranus V, 127 9.

1) Wilhelm an J. C, 23 Sept. 1576 (Kl. II, 871).