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1 (1882) 1576 - 1582
Entstehung
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1578.

91. Erasmus von Venningen an Ludwig von 17.Januar

Würtemberg. N ^ n "

Johann Casimirs Gemahlin, alsfriedenmacherin aus gotes in-geben", begab sichschweres und sahwangers leibs" von Igelheimnach Schwetzingen zum Kurf., der nach einem vertraulichen Ge-spräch mit ihr nach Igelheim zu J. C. zog; zusammen kehrten sienach Schwetzingen zurück, wo J. C sogar mit in die Predigt ging.Nachdem die Brüder beide Graf Albrecht von Nassau, ferner derKurf. Gotfart, Appenzel und Reuber, J. C. Landschad, Wamolt undWeier zum Austrag erkoren hatten, 2 ) zogen sie mit ihren Gemahl-innen nach Heidelberg und wohnten zusammen den zwei Sonntags-predigten in der Schlosskapelle bei; der Kf. erzeigt J. 0. unddessen Gemahlin alle Ehre und Freundschaft......

St. Pfalz 14b Eigh.

1) Vgl. Elisabeths eigenen Bericht, Kl. Ehe p. 55.

2) Nach dieser mit der Vergleichsurk. vom 27. Januar ganz überein-stimmenden Angabe ist die ungenaue Darstellung des Sehr, bei Sudhoffp. 501 zu berichtigen Vgl. ebd. p. 499 den interessanten Bericht (Schil-ling an Crato, Heidelb. 30. Januar) über den Vergleich und den freund-lichen Verkehr der versöhnten Brüder. Die Mitteilung der Brüder anWürtemberg datirt vom 27. Jan. (St. a. a. O.)

92. Brüderliche Vergleichung zwischen Kurfürst 27. JanuarLudwig und Johann Casimir. 1 ) Heidel-

berg

.... In Sachen des Gewissens, der Religion oder Confessionsoll keiner dem andern in dessen Gebiet etwas vorschreiben. Jedersoll bei seinen Geistlichen und Untertanen das ärgerliche Condem-niren und Verketzern der Confession des andern soviel möglich ab-schaffen (unbeschadet der Freiheit der Theologen ihre Lehre vor-zutragen und schriftlich zu verteidigen). Um die Concordie zwischenden Evangelischen vorzubereiten, soll, da ja beide wie ihr Vatersich zur heil. Schrift, A. C und deren Apologie in rechtem Ver-stand nach der Richtschnur des Wortes Gottes bekennen, einenHeiland erkennen und also wider den Papst und seine falscheKirche eins sind, jeder den andern, falls dieser seiner Confessionwegen aus dem Religions- oder Landfrieden ausgeschlossen odersonst angefochten werden sollte, hiegegen verteidigen und in Not-

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