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genug zu Tage. Ihre Naturen boten gar zu wenig Berührungspunkte;der kränkliche, skrophulöse, von Herzen lutherische Ludwig konntemit dem heftigen, ehrgeizigen, sehr weltlichen „Reitersknaben" keinerechte Gemeinschaft haben. Ludwig erkor sich den trübseligenWahlspruch: All Ding zergänglich. Dagegen bemerkten die Stern-kundigen, dass Johann Casimirs Nativität unter der Herrschaft desMars stehe; er habe, als Sch\vesters.ohn des Albrecht Alcibiades,markgräfisches Geblüt und viel markgräfisches Gemüt. l ) Die Vor-liebe des Vaters galt schon vor dem Jahre 1566 entschieden demJüngern Sohn. Mit einundzwanzig Jahren erscheint er als politischerVertrauter, bald darauf als Statthalter und einflussreicher Beraterdes Kurfürsten. 2 ) Seine Anwesenheit auf dem Augsburger Reichstagist freilich über Gebühr hervorgehoben und ausgeschmückt worden;er sei dem Vater als „geistlicher Waffenträger" mit der Bibel zurSeite gestanden, als jener seine berühmte Rede vor Kaiser undReich gehalten habe; auch der Sohn sei bereit gewesen für seinenGlauben zu zeugen und im Notfall für den Vater das Leben zulassen. In Wirklichkeit hat Johann Casimir seinen Vater nicht indie entscheidende Versammlung rom 14. Mai begleitet, dagegenzehn Tage später, als Friedrich sich vor den Ständen und Gesand-ten Augsburgischer Confession nochmals verantwortete, diesen dieBibel und die Augustana vorgelegt, für den Fall, dass jemand daspfälzische Bekenntniss widerlegen wollte. 3 ) Der Sohn hat sich später
1) Nativität des Kf. Gebhard von Köln, gestellt durch HeliseusRoslein zu Hagenau (von August von Sachsen an Wilhelm v.on Hessengeschickt, 10. Juni 1583, Marb. Erzstift Köln Ref. II); vgl. „Casimirus,Martis pullus ac regum terror" (Compte rendu de la commission d'hist.,Bruxelles, TU. 4, 281). Ueber seinen Gegensatz zu Ludwig äussert sichJ. C. schon in einem Br. an seine Schw. Dorothea Susanna vom 27. Sep-tember 1561 (Gotha, Bibl. Cod. eh. 59).
2) Kl. I, 512 ; 617; 630; im Frühjahr 1565 ging J. C. als VertreterFriedrichs nach Prag zur kais. Leichenfeier (die aber später in Wienstattfand).
3) Diese von Kl. I, 661/2 zuerst aufgestellte Berichtigung der her-gebrachten Erzählung muss gegen die Einwürfe Gillet's (Hist. ZeitschriftXIX, 90 ff.) und Kluckhohn's spätere Modifikation seiner Ansicht (Kl.Fr. p. 237; 465) aufrechtg gehalten werden. Zu der Begründung Kl. I,6 62 ist noch beizufügen das Sehr, des Augenzeugen Probus, das nurFriedrich und seine Räte nennt (ebd. 664) und namentlich das offizielleZeugniss Johann Casimirs selbst in seiner Vorrede zur Confessio fidei —Friderici III (1577): „cum in iam dictis Augustanis comitiis — patri meoadessem atque biblia et A. C. electoribus aliisque prineipibus confos-