531dieses frei stehen. Den übrigen aber würde esnicht gestattet, weil es theils überall nicht nütz-lich iſt, und theils in vielen Fällen ſogar lä-cherlich wird, zumal, wenn die Redner nochkleine Kinder sind. — Endlich müste der Pre-diger bei jedem öffentlichen Examen aus demKirchenbuche ein Verzeichniß von denjenigenKindern ausheben, die alsdann über ſechsJahr alt wären, und deren Aeltern an demOrte selbst, oder zunächst um den Ort herumwohnten. Er müste die Namen derselben andiesem Feste öffentlich ablesen, und sie dadurchfür schulfähig erklären, wobei denn die Aelternermahnt würden, sie von nun an zum fleißigenSchulbeſuch anzuhalten. Dies würde eineArt von Zwangsmittel seyn, wodurch dieNachläßigkeit so vieler Aeltern, welche ihreKinder noch nicht zur Schule geschickt hätten,gehemmt werden könnte, und keiner unter ih-nen dürfte sich auch darüber beklagen, weil so-wohl die Kinder vornehmerer, als geringererAeltern bei dieser Gelegenheit namhaft ge-macht würden. — Uebrigens aber müste esauch eingeführt werden, bei solchen Feierlich-keiten sowohl, als an zween andern Sonntag-gen unmittelbar vor oder nach dem Privatexa-men,L 12
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2 (1791)
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