Druckschrift 
2 (1791)
Seite
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529auch wirklich vorher das Examen durch gedruckteBlätter ankündigt, zu bedenklich scheinen.Denn er würde sich dadurch vielleicht mancherVerfolgung von Seiten der Aeltern aussetzen,und partheilich dürfte er doch auch nicht seyn,weil dieses gewiß mehr schaden würde, alsgänzliches Schweigen von den Eigenschaftenſeiner Lehrlinge. Jene angegebene mündlicheCharacteristik aber bei Gelegenheit des Privat-examens wäre nicht nur überall möglich, son-dern würde auch wohl selten solche, dem Lehrerunangenehme Folgen nach sich ziehen, weil dieSchulaufseher sowohl, als die übrigen Anwe-senden es sich gern zur Pflicht machen würden,ihn dabei in Schutz zu nehmen.Was nun ferner das öffentliche Examenbetrifft; so wäre hier im Ganzen genommendie nämliche Einrichtung beizubehalten. Nurwürde erstlich jene Characteristik einzelnerLehrlinge nicht in der öffentlichen Versamm-lung, sondern so, wie dort, in einer engern,vor oder nach der Feierlichkeit selbst veranstalte-ten Gesellschaft bekannt gemacht. In ganzausserordentlichen Fällen aber, wenn irgendein Schüler entweder im Guten oder im BösensichL. I.