334bin noch jetzt nicht einmal damit fertig, unge-achtet mein Brief schon so lang ist. Indessenhaben Sie mich doch bis hiehin begleitet, undSie werden mich daher nun auch wohl vollendsausreden lassen. — Zuerst also noch einige an-dere allgemeine Regeln, die mir wichtig zureui irmata chonseyn scheinen!4.Ein Kind, welches durch die Strafe zumWeinen gebracht worden ist, darf nie ausge-lacht werden. Dies geschieht nur gar zu oft.Man macht aufmerkſam auf die Verzerungſeines Geſichts, auf ſein wunderliches Ge-ſchrei u. ſ. w., und erregt dadurch oft eine all-gemeine Verspottung des ohnehin schon nieder-geschlagenen Kindes. Ist das nicht lieblos?Wird dadurch nicht das Gefühl des Mitleidsin den übrigen Kindern erstickt? Und verliertnicht dadurch das gestrafte Kind alle Hochach-tung vor seinem Lehrer, und alle Liebe zu sei-nen Mitſchülern? Thränen ſind ja auſſerdemder natürlichste Erfolg jeder Strafe, und dernatürlichste Ausbruch der Reue. Wer alsowill, daß das Kind seinen Fehler bereuen soll,der darf seiner Thränen nicht spotten; und werkeine Thränen sehen will, der darf nicht stra-fen.
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2 (1791)
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334
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