321härtek ist, läßt sich allenfalls ein weiser Ge-brauch der Furcht, als eines Antriebes zumLernen, rechtfertigen.4) Wenn der Lehrer einmal davon über-zeugt ist, daß eine Strafe gerecht und nöthigsey; so darf keine Entschuldigung sie hintertrei-ben. Denn merkt ein Kind, daß es sich durchEntschuldigungen vor der Strafe in Sicherheitsetzen kann; so wird es bald zu Lügen seine Zu-flucht nehmen. Die Strafe muß daher schlech-terdings unabänderlich seyn. Es darf nieſcheinen, als wenn ſie von der Willkühr desLehrers abhienge. Das Gesetz dictirt sie, undder Lehrer vollzieht sie nur kraft seines Amts.Es dürfen deshalb nicht einmal Fürbitten an-genommen werden. Aufrichtiges Bekennt-niß des begangenen Fehlers aber darf allen-falls die Strafe mildern. Sie jedoch ganzdeshalb zu erlassen, muß ein sehr seltner Fallseyn, weil sonst die Kinder sich darauf verlas-senund nachher aus List den Fehler bekennen.5) Nie muß ferner der Lehrer ein Kind dazuanhalten, nach empfangener Strafe ihm nochfür zu danken. Es ist dies sonst das sichersteMit⸗
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2 (1791)
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321
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