269Diese Bestimmung ist doppelt. Sie sinderstlich zu Führerinnen des Hauswesens, undzweitens zu Gattinnen und Mättern bestimmt;und beides zeigt offenbar, daß nicht sowohl dasöffentliche Leben als vielmehr das Privatlebender Kreis ihrer Wirksamkeit sey. Nur der Mannist im Grunde für das öffentliche Leben da. Dienatürliche Kraft seines Körpers und Geistes be-rechtigt ihn nicht nur, sondern verpflichtet ihnauch, seinen Wirkungskreis weiter auszudeh-nen, als über die engen Gränzen seines Hauses.Er ist Glied oder Vorsteher eines Staats, indeßdie Frau nur Glied oder Vorsteherin einer Fa-milie ist. Er sorgt für das Beste des Großen,indeß sie für das Beste des Kleinen, im Gan-zen genommen eben so Wichtigen, sorgt. Erbemüht sich, das Glück und die Ruhe unter sei-nen Mitbürgern zu erhalten und zu befördern,indeß sie das Glück und die Ruhe ihrer Kinderund Hausgenossen sich angelegen seyn läßt.Er erleuchtet als Gelehrter die Menschheit, ver-theidigt als Kriegsheld sein Vaterland, be-schützt als Staatsbedienter die gerechte Sacheim Volk, verbreitet als Kaufmann die Pro-dukte der Natur und Kunst in der Welt, indeßdie Frau ihren häuslichen Verrichtungen nach-geht,
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2 (1791)
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269
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