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«<>n>ml,il»); so verhält sich Alles in Rücksicht der Rechte, wie «»I>nr>». j.
kl. Hat Jemand auf einem fremden Boden aus seinem Holze, oderauf eigenem Boden aus fremden Holze ein Haus gebauct; oder hatJemand seine Pflanze in deinen Boden verseht. . so tritt wiederder Fall ein, der >n,I> m-n. i. angeführt ist.
kV Wem der Boden gehört, dem gehört auch der perpendikuläreRaum über demselben so weit, als man ihn vom Boden aus be-mächtigen kann. Denn man nimmt ja den Boden in Besitz, um dar-auf bauen, pflanzen ... zu können; man nimmt also auch den Raumüber dem Boden in Dessl;, welcher Raum zu jenen Zwecken notbwen-dig ist. Wenn also der Baum deines Nachbarn einige Aestc durchden Raum über deinem Boden ausbreiter; so hast du dasRecht, diese abzuschneiden, wenn sie deinem Rechte schädlich sind (ei-nen dir möglichen Gebrauch, wozu du Recht hast, verhindern).
O. Sind die Früchte einer Sache bloß natürliche Früchte undProdukte, so bemächtigt sich der Eigenthümer der Sache dieserFrüchte in dem Augenblicke, wo sie entstehen; denn er bat das Eiqen-tbum der Sache wegen ihres Nutzens, er will also die Früchte haben,sobald sie eristiren, und diesen Willen bat er durch die Bemächtigung derSache hinreichend erklärt. Die Früchte können aber auch Früchte desFleißes oder der Kunst sepn; und dann sind sie, insofern sie nurals solche betrachtet werden können, ein Eigcnthum des Bearbeitersund Künstlers; insofern aber auch die Natur der Sacke zu jenen Früch-ten beilragen muß, ein Eigentbum des Herr» der Sacke.
* Jene inner» und äußern Handlungen der Menschen, welche passendlind, die Glückseligkeit Anderer zu befördern, können wie Frücklcoder wie Sachen betrachtet werden, die einen Wertb haben, und einEigcnrkum des Menschen sind.
** Zum vollständigen Rechte über eine Sache gehört 1. das Grund-recht (iloiiiiniiim «lirvktiii», das Recht über den Grund, die Sub-stanz der Sache, z. B. das Recht, die Sache zu veräußern, zuverwandeln . .): 2) das Nuynicßunqsreckr (,I»mim»»> utile,das Recht, eine Sache zu gebrauchen und die Früchte derSache zu genießen). Ist nun dieses vollständige Reckt in seinerFortdauer von fremder Willkübr unabhängig, so heißt es das Eigen-lhumsrecht; ist es aber davon abhängig, so beißt es ein prekä-res Recht. Hat kein Anderer Theil an meinem Rechte, so ist esein ausschließliches Reckt (jn, >>ei v oll , ,>„> >; haben aber Mehrerean einem Rechte Theil, so ist es ein Gemeinreckr (j,,» e„,»iil»tiv„i,i).Ein privates Recht (j»» privatum, ba-umm) ist jenes, welches zwarnicht von fremder Willkübr, vom fremden Rechte, aber doch von dermoralischen Mackt eines Andern, des Staatsoberhauptes, abhängi;ein ilmnininm altnin aber ist die moralische Macht eines Andern (einesObern), der die Privatrechrc unterworfen sind. —
*** So wie cs ein Sach-Reckt gibt, so gibt es auch ein persönlichesRecht. Das persönliche Reckt ist das Reckt über andere Per-sonen und ihre Handlungen. Dieß wird cingetbeilt in ein schlecht-hin persönliches Reckt, ein Recht, irgend eine Handlung oder Un-terlassung einer andern Person zu fordern, also einen Andern zu einemZwecke zu gebrauchen, und in ein Recht auf die Sache eines An-dern, nämlich ein Recht, von einem Andern eine ihm zugehörige Sacke(;. B. die Zahlung des Arbeitslohnes), also die auf uns zu machendeUebertragung eines Realrechts desselben zu fordern. Daß das persön-liche Recht, das Recht über Andere kein wesentliches Recht ist, unddurch Bemächtigung nicht erlangt werden kann, ist aus allem bisherBewiesenen wohl klar genug. Die Erlangung eines persönlichen Rechtswird durch Verträge möglich.