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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
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Seite
332
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sumirt, kann gewiß, wahrscheinlich, zweifelhaft, das Gewissen -als Zustand des Menschen kann bald gewiß, bald ungewiß seyn.

* Saat man: „Ein Gesetz ist die gewisse Kennrniß des verpflichtendenWillens eines Gesetzgebers, folglich ist ein praktischer Zweifel an derExistenz eines Gesetzes ein Widerspruch;" so ist also hiegegen zu be.merken, daß der Zweifel hier nicht ein subjektives, sondem einobjektives Gesetz betrifft.

** In Hinsicht der Beschaffenheit dcS Urtbeils wird das Gewissen auchin ein klares, deutliches oder dunkeleS, nicht deutliches ein-gctheilt, je nachdem das Urtheil klar, deutlich, oder dunkel, nicht >deutlich ist. ^

Pflichten in Beziehung auf das Gewissen.

§. 60 .

I. Strebe nach einem (objektiv) richtigen Gewissen,d, i. suche das Materiale der Gesetze kennen ;u lernen,und vermeide hierbei jeden sträflichen Jrrthum.

Denn mit der Achtung, Liebe der Würde der Vernunft istnothwendig verbunden die Liebe alles desjenigen, was mit dieserWurde in (objektiver) Wahrheit harmonirt, also auch das ernst-liche Streben, dieses Harmonirende kennen zu lernen. Die frei-willige Unterlassung dieses Strebens ist also offenbar Gleichgültig-keit gegen die Würde der Vernunft, ist eine Nichtachtung der-selben, ist also sittlich böse. Denken wir insbesondere an Gott;so ist ebenfalls klar, daß wir, wenn wir ihn gehörig lieben, unsauch keiner Nachlässigkeit in dem Streben, seine wirklichen Gesetzekennen zu lernen, schuldig machen werden.

* Wie viel Unheil ist daraus entstanden, daß Menschen im sträflichenJrrkhume handelten, Gräuel stifteten, und meinten, sie thäten Gotteinen Dienst damit! Wer von uns würde eS sich wobt gefallen lassen,wenn Andere unser und Anderer wahres Wohl zerstörten, und dabeivergäben, sie hätten dabei eine gute Absicht (sie handelten nach ihrem(irrigen) Gewissen)?

§. 6l. !

n. Handle nach deinem Gewissen (sollte dieses auch lschuld-loSj objektiv irren).

Denn es wäre eine Nichtachtung des Sittengcsetzes, eine Nicht-achtung der Würde der Vernunft, wenn man dem Aussprüche derVernunft, dem vorgestellten Sittengesetze zuwider handelte.

Irret Jemand mit seiner Schuld, indem er den er-forderlichen Fleiß in der Untersuchung nicht angewandt hat, undhandelt dabei gegen sein Gewissen, so fehlt er doppelt; handelt eraber nach seinem (irrigen) Gewissen, so fehlt er doch deswegen, !weil er zuvor das irrige Gewissen, welches nicht schuldlos, nicht !unüberwindlich ist, hätte berichtigen müssen.

* „Nach seinem Gewissen handeln, sagt Kant, kann selbst nicht Pflichtseyn, weil es sonst ein zweites Gewissen geben müßte, um sich deSActes deS ersten bewußt zu werden." Ein Gewissen (eine praktischeVernunft) haben kann freilich keine Pflicht seyn; aber wohl ist eSPflicht, dieses Vermögen in uns auszubilden und dem Ausspruche