Oülich= und Bergischeallein Schuld und Schaden betreffend, soll dem Beklagten 14. Tägnach Verkündigung der Ladung, und weiter nicht vergönnt werden.Damit auch hinfürter alle muthwillige aufhaltende Ausflüchtabgewandt werden, soll ein jeder Beklagter auf den beflimmten Tagso ihme zu endlicher Handlung peremptoriè oder endlich verkündigt,oder aber wo derselbig Tag nicht ein Gerichts-Tag seyn würde, dennechst darnach folgenden Gerichts=Tag vor Gericht erscheinen, unddaselbst die Anklag hören, und wo er darauf zu handlen gefast wäre,oder aber die Sach geringschätzig, oder dermassen gestalt, daß ohnweiteren Bedacht alsbald darauf geantwort werden könte, soll derBeklagter durch das Gericht angehalten werden, ohne weiter Auf-schub zu antworten. Wo aber die Sach wichtig, irrig, oder schwer,also daß des Beklagten Nothturft erforderen wurden, ein weiter Be-dencken zu haben, soll ihme auf sein Begehren ein zimliche Zeit undAufschub, nach Gestalt der Person, und Gelegenheit der Sachenvergonnt und gegeben werden.Nachdem sich auch zutragen kan, daß die Güter so erfordert,unter vielen Gerichtern gelegen, dieweil dann beschwerlich seyn solte anjedem Ort besondere Rechtfertigung zu pflegen, soll zu Vermeidunggrosser Unkösten einem jeden frey stehen, seine Action und Forderungin solchem Fall für dem Gericht da der mehrer Theil der Güter gelegen, fürzunehmen. Doch soll die Execution, wie gleichfals Erbungund Enterbung, allein durch und vor dem Richter darunter die Güterin Unsern Fürstenthumen, Landen und Gebieten gelegen, beschehen.Wie auf des Beklagten ungehorsam Ausbleiben der Klägeraus der ersten und zweyter Erkänntnüs eingesetzt und sonstweiter verfahren werden soll.Cap. XVII.ES wird zu Zeiten das ungehorsam Ausbleiben entweder beydem Beklagten so in Recht geladen, oder aber bey dem An-kläger, als Anfänger des gerichtlichen Kriegs befundendarum dieser Unterscheid gehalten werden soll.Wan der Beklagter in Sachen ligende unbewegliche Güter be-langend, auf dem angesetzten Peremptorial, oder endlichen Gerichts-Tag nicht erscheinen, dann ausbleiben, auch kein rechtmässige Ent-schuldigung seines Ausbleibens oder Verhinderung fürwenden, unddoch für Beschluß der Sachen erscheinen würde, in Meynung, aufdes Klägers geführten Process sich einzulassen, soll er dem Kläger alleaufgewendte nothwendige Gerichts-Kösten und Zehrung, nach bil-liger Mässigung des Gerichts ablegen und bezahlen, und folgendsgehört werden, er könte dann sein Ungehorsam mit solchen gegründ-ten Ursachen, die ihnen im Rechten entschuldigen möchten, darthun,darzu soll er wie recht, und so viel sich das gebührt, gelassen werden.Wan
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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