Gülich= und Bergische111KEE*<dein>kag*kkkk####################################Der Gerichts Personen Unterhaltung undGefälle, und erstlich Richter und Scheffen.jeweil unbillig, darzu beschwerlich wäre, daß einer anGericht vergeblich sitzen, und um eines anderen Wil-✋seine eigene Sachen zurück stellen, auch zu Zeiten versaumen, und dargegen keine Ergetzung haben solte, damit dann bemelte Gerichts=Personen ihren Aempterendesto besser auswarten mögen, so haben Wir Hertzog, ꝛc. obgenanntmit Rath und Vorwissen Verordneten Unser Landschaften geordnetdaß nun hinfürter Richter und Scheffen auf der Partheyen Köstenin den Tavernen, Wirths= oder andern Häuseren nicht zehren, son-dern sich des gäntzlich enthalten, und mit nachfolgender Besoldun-begnügen lassen sollen.Nemlich, Richter und Scheffen sollen auf einem jeden GerichtsTag von einer Sachen darinn alsdann procedirt und gehandelt.anerwogen ob der Partheyen, sie seyen Kläger, oder Beklagter,darzu gehörig, viel oder wenig seyn, zwölf Cöllnisch Albus haben /welch Geld beyde Partheyen zugleich, nemlich jeder Theil halb be-zahlen, davon der Richter zween Albus, und die Scheffen die übriszehn haben sollen.So Bey= oder End=Urtheil gegeben und ausgesprochen, die vonGericht verurkundt, davon sollen den Scheffen drey Rader-Albuszukommen, welche die Partheyen sammender Hand zu erlegen.Item vor des Herrn Recht und Wette, da man um Erb undErbschaft dinget, sollen fünf Marck laufendes Gelds auf Gnad, wanman aber um Gereidt Gut dinget, dessen sey viel oder wenig, drey A-bus und neun Heller current, entricht werden, der Partheyen, alsKläger und Beklagter, seyen viel oder wenig zu der Sachen gehörig ge-wesen, wie hieoben in der Richter und Scheffen Belohnung auch gesetztFür das Entsetzt eines Kommers und Rechtserbietung, sollendem Richter zwey Albus zukommen.Für Urkund so ausserhalb Rechtens geschicht, sollen die Schef-einen Albus schlechtes Gelds haben, aber von denen Urkunden,im Gericht geschehen und vorbracht, sie seyen mündlich oder schriftlich, soll von denen Partheyen nichts gegeben werden.So ein Urtheil ausgesprochen, darvon an das gebührendeOber=Haupt appellirt, sollen Richter und Scheffen die GerichtsActa und Handlungen, wie dieselbige ergangen, getreulich abschreibenlassen
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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