Druckschrift 
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
Seite
3
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Rechts=Ordnung.8SOrdnung des Gerichtlichen Processund erstlich von Unterscheid der Gerichtern.Caput I.jeweil in Unsern Fürstenthumen und Landenvon Alters hero viererley Rechten, nemlich Fürderlich-Recht, Unverzüglich=Recht, Kommer=Recht, und Noth-Gericht, seynd gebraucht worden, damit dann dieselbige,ein jedes in seinen Fällen, hinfürter in guter Ordnunggehalten werde, und der gemeine Mann sich darnach desto besser zurichten wisse, so haben Wir vor gut und nützlich angesehen, den Unter-scheid derselbigen kürtzlich zu erklären.Und erstlich, so viel das Fürderlich-Recht belangt (welches allezeitstatt hat, wan ordentlicher Weiß auf die bestimbte Gerichts-Täge, mitAnsetzung der gewöhnlicher Dilation oder Bestündung fürgefahrenwird) dasselbig soll in den Sachen, so sich zwischen den Partheyenerhalten, welche unter dem Gericht, da die Sachen in Rechtfertigunghangen, gesessen seynd, gleichmässig gebraucht werden.Aber das Unverzüglich-Recht (welches ist, wan summarie oderschlechtlich, ohn einigen förmlichen Process mit Verkürtzung der ordent-licher Dilation fürgefahren wird) soll allein Geistlichen und fremdenPersonen, in den Sach, so aus Contracten oder Verträgen herflies-sen, welche nach altem Gebrauch für Schuld und Schaden genannt,auf ihre Ansuchen, ohne einigen zierlichen Process mit Abschneidung,aller langen Dilation und Frist, mitgetheilt werden; aber in SachenErb= und Erbzahl berührend, sollen die Geistlichen und Fremden gleichden Einheimischen, mit fürderlichem Rechten sich begnügen lassen.Das Kommer-Recht aber, [als wan eins fremden PersonSchuld oder zugefügten Schadens halb angehalten wird] soll nichtanders gebraucht werden, dann wan der Fremder welcher Schuldoder Schaden halber mit Recht fürgenommen, unter dem Gericht nichtgeerbt ist, dan deßfals mag sein Person bekummert werden, doch nichthöher, dann der Kläger zu fordern gemeint. Wan er aber gnugsamBürgen oder Pfände setzen und geben kan, daselbst zu Recht zu stehen,und demselbigen gnug zu thun, alsdan soll der Kommer in sich selbstab seyn, und der Bekommerter des Arrests oder Kommers halber freyund ledig gelassen werden.A 2So