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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Seite
98
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Gülich- und Bergischede ꝗs ꝺs ꝺa ꝺa ꝺa ꝺa ꝯs ule ꝺa ꝛa ꝺa ꝺa ꝛa ꝺa ꝛis ꝺa ꝛꝺa ꝛꝺa ꝛꝛꝭ ꞇꞇꞇꞇꞇdiddiddichthedꞗꞇꞇ�ꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩꦩ�Gerichtlicher Process in den Lehen=Sachenvor Stadthalter und Mannen von Lehen,und erstlich:Wie das Mann=Gericht besetzt und angestelt werden sollCap. XV.soll in allwege das Mann=Gericht nicht allein mit Ade-lichen, redlichen und verständigen Personen besetztsondern auch sonst alle Sachen dahin gericht werdendaß männiglichem billig, unpartheyisch, austräglichUrtheil und Recht widerfahre, auch alle uͤbermaͤssige Un-kösten, so den Partheyen aus Zehrung des Stadthalters, Mannvon Lehen, und Gerichts=Person schwerlich entstehet, so viel immemöglich und thünlich verhüttet und vermieden werden.Von Fürsprechern.Cap. XVI.Achdem vor beschwerlich und verdächtig geacht, daß diestreitbare Partheyen jeder einen aus den Mannen von Lehen, welche über die Sach, darum die Rechtfertigung angestelt, auch Recht und Urtheil aussprechen helffeneinem Fürsprecher erwehlen, in Betrachtung was ein solcher Fürsprcher in seinem Vortragen von wegen seiner Partheyen, als in Rechtund Billigkeit gegründet zu seyn angeben thut, daß er von dem,er folgends darüber urtheilen und richten soll, nicht gern abstehenund ihme selbst zuwider seyn würde, und dann die beyde Aembleides Richters und Redners zugleich in einer Person nicht seyn nochstehen können: so sollen hinfürter die streitbare Partheyen ihre Klag-Antwort, und was sonst die Nothturft erfordert, nicht durch dieMannen von Lehen, sondern durch ihre Redner und Fürsprecherso an dem Ort, da die Sach in Rechtfertigung gezogen, nicht Man-den Lehen seynd, vortragen lassen, es wäre dann in ihren eigenenoder ihrer Verwandten Freunde, oder anderen von gemeinen Rech-ten zugelassenen Sachen, welches ihnen alsdann mit der Bescheidenheit zugelassen seyn soll, daß sie in solchen Sachen zu Verfassungund Fertigung der Bey= oder End=Urtheilen nicht zugelassen, son-dern davon als selbst Partheyen ausgeschlossen werden sollen.Voll