(0)###################################d d######Eꝑ꞊ꞇꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑ ꝑꞗꞇꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝑꝓꞩꞩꞇ�Register der Titulen dieses Buchs, und anwelchem Blat ein jeder zu finden.XXIII. Eydt vor geferde des KlägersCap. I. Ordnung des Gerichtlichenibid.und Beklagten.Process, und erstlich vom Unter-XXIV. Von Beweisungen der getha-scheidt der Gerichtern. Pag. 3.nen Klag, auch Gegenklag, SchutzII. Was für Personen zu Richter undScheffen anzunehmen.und Schirm-Articul, und erstlichIII. Wie viel Scheffen in einem jedenvon brieflichen Schein und liegendenGericht seyn sollen.Kunden17.IV. Eydt der Richter.XXV. Von Beweisung durch leben:V. Eydt der Scheffen.ibid.dige Kunden.18.ibid.VI. Eydt des Gerichtschreibers.XXVI. Der Zeugen Eydt.VII. Eydt der Procuratoren.XXVII. Von Oefnung der Zeugsa-VIII. Eydt der Gerichtsbotten.gen.ibidXXVIII. Von eigner Bekandnus ibid.IX. Auf welche Tag an jedem Ort Ge-richt sol gehalten werden.XXIX. Von Vermuthungen. ibid.X. Auf welche Tage und Zeit kein Ge-XXX. Von dem Eydt der gescheheneribid.richt zu halten.Beweisung zu Steur, zu Lateingenant in supplementum proba-XI. Welche Zeit und Stund das Ge-tionis.ibide21.richt zu halten.XXXI. Von Beschlus der Sachen. ib.XII. Von den Vorsprecheren, und wieXXXII. Von Eröfnung der Urtheil.ib.sie sich halten sollenibid.XXXIII. Von Execution und Vollen-XIII. Von Vollmächtigen.ziehung der Urtheil.XIV. Wie von wegen der Unmündi-22.XXXIV. Welcher gestalt von der Execu-gen Kinder Gerichts-Mombar zu-stellen.tion ausgesprochener Urtheil ap-ibid.XV. Eydt derselben Vormünder oderpellirt werden mag.Pfleger.ibid.XXXVI. Von Neuerung und attenta-XVI. Von gerichtlichem Process undten.erst wie Ladung erlangt werden undXXXVII. Von den fatalien und wiegeschehen soll, wie auch die Güter inibid.dieselbige zugelassen.XXXVIII. Von Fertigung der Acten. 26.Verboth, Zuschlag oder Kummergelegt, und wiederum entsetzt wer-ibidXXXIX. Erklärung und Bericht, wie dieden mögen.Nichtig= und Unrechtigkeit der Pro-XVII. Wie auf des Beklagten unge-cessen und Urtheilen zuverhüten,horsam ausbleiben, der Kläger aueauch in etlichen Sachen und gemei-der erster und zweyter Erkandtnusnen Fällen zu Urtheilen. Pag. 26.eingesetzt, und sonst weiter verfahrenwerden soll.XI. Wie sich Richter und Scheffen hal-12.ten, auch kein unzüchtig Wesen derenXVIII. Wie gehandelt werden soll, soGerichts=Personen und Partheyender Kläger ausbleiben würde.ibid.gestatten sollen.XIX. Von gerichtlicher EinbringungXII. Wie man den Armen richten undoder Ubergebung der Klage.ibid.27.dienen soll.XX. Wie es zu halten so einige Par-they sich abberuft.15. xlii. In Gerichtssachen soll aller böseribid.verdacht verschönet werden.XXI In hangendem Rechten keinNeuerung vorzunehmen.XIII. Von Haltung der ordentlicher16.ibidXXII. Von dem Eydt vor geferde ibid.Termin und Process.XLIV.)( 2
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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