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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich- und Bergische15565859OFolget hernach Erklärung und Bericht,wie die Wichtig- und Unrechtigkeit der Processenund Urtheilen zu verhüten, auch in etlichen Sachenund gemeinen Fällen zu urtheilen.Cap. XXXIX.[Achdem die tägliche Erfahrung bezeuget, wie viel undmancherley boser, schädlicher und irriger Mißbräuchso wohl durch unordentlichen Process des Rechten, alsauch Nichtig- und Unrichtigkeit der Urtheilen, bis anhero in Ubung gewesen, dadurch dann die Partheyenzu mercklicher Beschwerung, Nachtheil, Kösten undSchaden, auch zu Zeiten in unwiederbringlichen Verlust der Zeitund gantzer Sachen, kommen und geführt worden seynd, und so die-selbige nicht gebessert, noch den beschriebenen Rechten, auch der Bil-ligkeit etwas gemäß gestellet werden solten, daß dardurch je längerje beschwerlicher Unrichtichkeit, nicht allein der natürlicher Vernunft,sonder auch aller Erbarkeit und Redlichkeit zugegen entstehen könte,so ist zu Abschaffung solcher Mängel, Mißbräuch und Unordnungauch zu Erhaltung Friedens, Rechtens und aller Erbarkeit, sonderlich aber zu Förderung gemeines Nutz- und Gutens, dieser nachfol-gender Bericht und Erklärung etlicher Sachen und Fälle gestelt, gu-ter Hofnung, daß dardurch viel Unrichtigkeit, unbillige und schädlich-Beschwerung verhütet und abgeschaft, auch gleichmässig billig Recht,friedlich und erbar Weesen erfolgen könne.Wie sich Richter und Scheffen halten, auch kein unzüchtigWeesen deren Gerichts-Personen und Partheyen gestatten sollen.Cap. XL.Ichter und Scheffen sollen sich in ihrem Weesen, Wandelund Thun und eusserlichem Schein, aller Zucht, Erbarund Billigkeit befleissen, in Verfassung der Spruch undUrtheil einander gutwillig, und mit Verhutung alles Mi-verstands anhören, den Partheyen ohne Aufhaltung und Verzug, austräglich billig Recht sprechen, auch ernstlich und bey Vermeidung derPoen verzogens Rechtens ihnen anzeigen, daß sie zu rechter Zeit mit al-ler Nothturft in Recht erscheinen, sich auch unbilliger, freventlicher oderschmählicher Wort enthalten wollen. Und so jemand dem zugegen hand-len würde, soll wider die gebührliche Bestraffung, nach Gestalt der Uber-fahrung und Persohnen fürgenohmen werden.Wie