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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Blatweiser.Widerfall so in den Heyraths Ver-Kläger allein hätte, mag nach Gestaltschreibungen begrieffen.und Gelegenheit seiner Person, derWillkührliche Richter.46.Eyd zu Bestättigung seiner ForderungWucher und wucherliche Contractenihme gestattet werden.ungöttlich und darum verbotten. 82.Zeugen wie die zu ewigen Gedächt-Wucherlicher Contract ist, wannnüß zu führen37.um klein Versaumnus der Zeit, einMuß alsdan die Sach an Seithenübermässigs interesse gefordert, und des Klägers inwendig Jahrs angefan-mit der Hauptsummen gesteigert. 82.gen werden.Item so wegen Mißzahlung dasBeklagter mag sich solcher Kund-Pfand dem Gläubiger erfallen thäte.schaft allezeit gebrauchen.37.82.Zeugnuß zu geben was Personen.Such ferner in Verschreibung.nicht zu gelassen.Zeugsagen aus was Ursachen mö-Z.gen verworffen werden.47.Zeugen wie die zu führen und der-Zeugsage Oefnung, und wie die denselben Eyd.Partheyen mitzutheilen, auch darnachZeugen ihre gegebene Kundschaften kein ferner Kundschaft zu führen. 20.erst vorzulesen.20.Zinß oder Renthen aus andererZeugen so unter einem andern Ge-Leuth Gütern, in was Zeit, und inrichtszwang gesessen, wie derselbenwas Geld zu bezahlen, und Versiche-Zeugnus durch Compasbrief auszu-rung derselbenbringen.20.Zuschlag oder Kommer der streitigenZeugen Personen, und aussagenGüter, und Entsetzung derselben. 10.einrede.20.Zweyte Erkantnüß zu Latein Secun-Ein glaubwürdigen Zeugen so der dum Decretum genent.13.Ende des zweyten Registers.the