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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Rechts=Ordnung.Und nachdem in Sachen Erb= oder Erbzahl belangend, gemein-lich bey allen Gerichtern bisher in Ubung gewesen und gehalten, daßdie streitige Guter an statt der Ladung, in Verbott, Zuschlag oderKommer durch den Kläger sein gelegt worden, so solche Gewonheitan den Oerter da es gebräuchlich gewesen, hinfürter auch also gehal-ten werden. Damit aber der Beklagter durch Versaumnüs seinesHoffmanns, Pächters, oder andere so von seinentwegen auf dem strei-tigen Gut seeßhaft, oder dasselbig in ihrer Verwaltung haben, in kei-nen Nachtheil oder Schaden geführt werde, so soll der Gerichts-Bottnach beschehenen Zuschlag oder Verbott, solches dem Beklagten per-sönlich, so sein Person zu finden, und wo er nicht einheimisch wäre,seiner ehelicher Haußfrauen, oder verständigen Kindern, oder anderm Haußgesind anzeigen, damit der Beklagter der Unwissenschafthalber sich nicht zu entschuldigen hat. So aber einige Entschuldigungerheblich gefunden, soll dieselbige durch das Gericht angenohmenwerden.Wo aber der Beklagter, Inhaber und Besitzer derselbigen Gü-ter, hinter dem Gerichts-Zwang darunter solche Güter gelegen, nichtgesessen wäre, so soll der Bott dem Pächter oder Halfmann von we-gen des Gerichts Befelch thun, den beschehenen Zuschlag unverzüg-lich dem Beklagten zu verkündigen, mit der Warnung, wo er darinsäumig befunden wurde, daß er dan allen aufgewandten Kösten tra-gen und leyden soll. Jedoch sollen die Unsere von der Ritterschaftdurch Unsere Richter schriftlich gefordert werden.Und dieweil es an vielen Gerichtern dermassen herkommen undgebraucht, daß dem Beklagten sechs Wochen seynd gegeben und zu-gelassen worden, daß er vor Umgang derselbigen, auf die Ansprachdes Klägers zu antworten nicht schuldig, damit dann solcher Gewonheit, da die streitige Sachen Erb- und Erbzahl berühren, nicht abge-brochen und hinwiederum auch alle muthwillige Ausbleiben des Be-klagten, und Verlängerung des gerichtlichen Process vermieden wer-de, sollen die erste vierzehen Täge solcher sechs Wochen für den er-sten, dergleichen die nechst folgende vierzehen Täge für den zweytenund die übrige vierzehen Täge für den letzten und endlich Peremptorialoder schließlichen Termin gehalten, auch die Feyrtäge, welche in be-rührten sechs Wochen fallen würden, nicht abgekurtzt, dann mitdarzu gerechnet werden. Und wiewol für Umgang bestimmterZeit, gegen den Beklagten als einen Ungehorsamen nicht kanmit den Rechten verfahren werden, jedoch so der Beklag-ter willig wäre, auf den Termin der erster, oder zweyter vier-zehen Tage, auf der klagender Parthey Ansprach zu antworten, unddes letzten Termins nicht zu erwarten, solches (dieweil es zu Beför-derung eines ſchleunig und kurtzen gerichtlichen Proceſs dienet) ſoll ihmehiemit unbenohmen, sondern zugelassen seyn. Da aber die SachenB 2allein