Druckschrift 
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
Seite
149
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Gülich= und Bergische149de ꝛa ꞵiꝺa īs ꜵt eſt eis ꙗtꝰ �ẜs ɪẏs ʀạc �Ꜻ� ziếs ītꜩn ꬇ꜭt�t uðtꙇ �tꞇ āt�t�a ɑ ꚗt-.d.Allerhand Formen, so bey den Gerichtlichen Processengemeiniglich vorfallen.Gemein Gewaldt.Ch N. bekenn offentlich, ꝛc. Als sich von wegen N. Güter ꜛcein Rechtfertigung zwischen mir als Ankläger an einem ge-gen und wider N. Beklagten andern Theils an dem GerichtN. erhalten thut, und dann ich meiner anderer obliegendenGeschäft halber, der in eigener Person nicht abwarten kan, daß ichemnach N. gantze Vollmacht und Gewalt gegeben hab, und thunches allerbeſter beſtaͤndigſte Form und Maaß, wie das geſchehenkan oder mag an meine statt zu erscheinen, N. Beklagten recht-ich vorzunehmen, zu beklagen, Rede oder Widerrede zu thun, zurantworten, alle und jede Inrede und briefliche Urkundt, Zeugenund allerley Beweisung vorzubringen, und gegen die einbrachte zuexcipiiren, auch andere rechtliche Beschirmung, Hülf und Nothturftmündlich oder schriftlich vorzuwenden, den Krieg Rechtens zu befe-ſtigen, einen jeden ziemlichen Eyd, und ſonderlich für Geferdt, ge-nennt Juramentum Calumniæ, in mein Seel zu schweren, alle we-sentliche Termin zu halten, in Sachen zu beschliessen, Bey= und End-ertheil hören, Kösten und Schaden zu verrichten begehren, und dar-den Eyd in meine Seel zu schweren, behalten einzunehmen, der-den und um die gantze Sach, wann Noth, zu quittiren, von Bey-End-Urtheil zu appelliren, Apostil und Urtheil-Brief, oder ande-glaubliche Urkunden zu erfordern, und sonst alles hierinn handlen,an und lassen, als ich selbst gegenwärtig thun solte oder möchte, des-gen ein oder mehr Anwaldt an seine statt zu stellen, und dieselbeer an sich zu nehmen, so oft ihme gelieben würde. Ich geredeund verheiſche hiemit bey wahren guten Treuen, was gedachterder ſein unterſetzter Anwaldt hierinn handlen, thun oder laſſensolches steet genehm und festiglich zu halten, sie von aller Be-erden zu entheben, und gäntzlich schadloß zu halten, bey Ver-ndung aller meiner Haab und Güter, Gereidte und Ungereidte,jetzt hab, oder künftig bekommen mag. Ob derselb N. oderseine Substituirten hierin einigs mehrers oder völligers Gewalts noth-ftig wären, denselben Gewalt will ich ihnen sampt und sonders ohnlen Mangel und Gebrechen hiemit auch gäntzlich und vollkom-entlich gegeben haben. Alles zu Gewinn, Verlust und allemlechten, und ohn alle Geferd. Dis zu wahrer Urkundt rc.Ge-B 2