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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Rechts=Ordnung.Wan er aber bis nach Beschluß der Sachen, und also gäntzlichausbleiben, und derhalb Ungehorsam und contumax erkannt würde,so soll er abermals auf einen benennten Tag citirt oder geladen wer-den zu erscheinen, um zu sehen und zu hören, den Kläger in seine desBeklagten Güter, darum der Streit ist, durch den Spruch zu Lateingenannt Primum Decretum, die erste Erkänntnus einzusetzen, oderaber Ursachen in Recht gegründt dargegen fürzubringen, warumsolches nicht geschehen soll. Und so der Beklagter auf den bestimm-ten Tag abermals nicht erscheinen, sondern ungehorsamlich ausblei-ben wurde, sol der Kläger in massen wie fürstehet, in die geforderteGüter aus dem ersten Decret oder Erkänntnus eingesetzt werden.Wan aber die Klag persöhnlich, als um Zusage, Burgschaft,Schuld, Schaden und dergleichen geschehen, alsdann soll man denKläger in des Beklagten Guter, nach Maaß und Grösse seinerSchuld so in der Klage angezeigt, und summariè oder kürtzlich liquidirtund ausfündig gemacht, einsetzen.Und wann die Einsetzung aus der ersten Erkänntnus geschehen,so soll dieselbige dem Beklagten verkündigt, wann er dann binnenJahrs frist nach solcher Einsetzung kommen, dem Kläger alle Köstenund Schaden entrichten, und gebührlich Versicherung zu Recht zustehen, und gegen ihnen die Sach wie Recht ist ausführen, thun wür-den, so soll er zugelassen, darauf auch die erkennte Einsetzung abgethan,und in der Haubt=Sachen für Gericht fortgefahren werden.So aber der Beklagter inwendig Jahrs frist nicht erscheinen, nochsein Ungehorsam wie obsteht, entschuldigen würde, soll er um diePossession und Besitz des Guts, darin der Kläger durch das ersteDectet gesetzt ist, zu klagen nicht gehört, sonder der Posses und Ge-brauch bey dem Kläger auf die beschehene rechtmässige Einsetzung blei-ben, jedoch dem Beklagten auf den Eigenthum zu klagen und zu hand-len dadurch unbenohmen seyn.Wan nun der Kläger nach gethaner Einsetzung der Güter Jahrund Tag gebraucht, und darzwischen niemand dieselbige zu verthä-tigen sich annimmt, so soll er auch sein Begehren in solch Güter nachfürgehender Ladung so dem Beklagten verkündigt werden soll, ausdem zweyten Decret oder Erkänntnüs wiederum eingesetzt und wansolche Einsetzung abermals geschehen, bey dem Gut so lang gehand-habt werden, bis er daraus mit Recht durch den Beklagten erwon-nen. Es gewinnet auch der Kläger so dermassen in Güter gesetzt,die Abnutzung derselbigen, und ist nicht schuldig derhalben etwasheraus zu geben, oder an seinen Schulden abzuschlagen. Jedochsoll dem Beklagten auf den Eigenthum zu handlen wie obsteht, zugelassen seyn.Wie