Gülich= und Bergische116############################2################SS#######################################Folgen etliche obgesetzte Rechts=Ordnunghalber hievor ausgangene Edicten und Befelchen.On GOttes Gnaden, Wir Wilhelm Hertzog zu GülichCleve und Berg, Graf zu der Marck und Ravensperg, Herrzu Ravenstein ꝛc. thun allen Unsern Ampt=Leuten, Voͤgten, Richtern, Schultheisen, Scheffen, Geschwornen,OBürgermeistern, Haupt= und Unter=Gerichtern, auch allen und jedemUnsern geistlichen und weltlichen Unterthanen, Angehörigen undVerwandten Unserer Fürstenthumen und Landen Gülich, Berg undRavensperg, wes Stands oder Wesens die seynd und sonst männiglichen zu wissen. Wiewohl Wir in dem vergangenen Jahr sechs un-viertzig bey der Röm. Käys. Majest. Unserm allergnädigsten Herrnein Privilegium erlangt, daß von keinem Bey= oder End=UrtheilErkanntnus oder Decret, so durch Uns oder Unsere Räthe ausge-sprochen und eröfnet, da die Haupt=Sach nicht über vier hundertGülden Rheinisch werth, appellirt, sondern dieselbige Urtheilkanntnüssen und Decret gantz kräftig und mächtig seyn, stett bleibenund vollenstreckt werden sollen, ꝛc. Ferner Inhalts desselbigenvilegii, welches Wir in dem verlauffenen Jahr acht und viertzig erflich, und folgend im Septembri des verschienenen Jahrs sechzig nochmahls am Käyserl. Cammer=Gericht publiciren, auch in dem Jahrfünf und fünftzig durch einen gemeinen Kirchen=Ruf verkündigen, unddarneben vermelden lassen, wie es nicht allein von gereidten Güter-sondern mit von Erbschaft, da dieselbig die vier hundert Gülden Rh-nisch nicht werth, zu verstehen, welchen Kirchen=Ruf Wir am vieten Tag Januarii jetzt lauffenden Jahrs 61. abermahls zu verneurebefohlen, mit angehengter Straf der Uberfahrer, auch Erklärungda der Taxation oder Werdirung der Haupt=Sachen halber einigZweiffel vorfallen würde, daß durch Unsere Haupt=Gerichter jedeOrts dieselbige billiger und rechtmässiger Weiß beschehen, undsolcher Taxation endlich verbleiben soll, ꝛc. Dieweil Wir dann berichtdaß solches alles unangesehen nicht desto weniger etliche obgesetztenUnserm Privilegio ungemäß, allein zu Aufzug und Verlängerunderen Sachen an das Käyserl. Cammer=Gericht appelliren, daselbstauf unerfindliche Narraten, Ladungen, Inhibitionen und dergleicheProcess ausbringen, auch der gewinnende Theil, so bey Uns odUnsern Räthen ihre Sachen mit Urtheil und Recht erhalten, vielleichtaus Unwissenheit oder Mangel der Procuratoren und Advocatenauf ihres Gegentheils erhaltenen Process, am Käyserl. Cammer=Cricht einlassen, den rechtlichen Krieg befestigen, und sich also UnsePrivilegii nicht behelffen, dardurch dann die Sachen lange Zeit ageb
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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