Gülich= und Bergische###################################d. E. G. D. G. D. D.O.1G.O.Nthe„10-.ꦥꦶꦶꦶꦶꦶꦤꦶꦶꦶꦤꦶꦶꦤꦶꦶꦤꦶꦸꦤꦤꦸꦤꦤꦸꦤꦸꦤꦤꦸꦤꦤꦸꦤꦤꦤꦸꦤꦤꦤꦤꦤLehens=Ordnung an den Mannhäuseren.Caput I.Zu GOttes Gnaden, Wir Wilhelm Hertzogzu Gülich, Cleve und Berg, Graf zu der Marck undRavensperg, Herr zu Ravenstein, 2c. thun allen undjeden Unsern Ambt=Leuten, Befehlhaberen und Untetthanen, sonderlich aber Unsern Stadthalteren und L.hen=Schreiberen an Unseren Mannhäuseren, dergleichen UnserenLehen=Leuten und allen anderen In= und Ausländischen, so an grührten Unseren Mannhäuseren zu thun haben, oder künftig zu thunkriegen werden, auch sonst jedermänniglich, was Würden, Wesenoder Stands die seynd, hiemit zu wissen, nachdem Wir befundendaß in gerührten Unsern Mannhäuseren vielerley Misbräuch undUnverstand eingerissen, daraus nicht allein Uns, sondern auch Unseren Lehen=Leuten und andern Nachtheil und Beschwernüs erwachsen, und vornemlichDaß etliche Stadthalter der Lehen sich weiters unternohmen,dann sie von Uns oder Unseren Vorvatteren Befelch gehabtDaß etliche ihren Befelch nicht recht verstanden noch gebrauchtDaß sie einen jeden der es begehrt, und darum angesucht,lehnt haben, wiewol nicht gnugsam dargethan, daß die Güter, damit man belehnt zu werden begehrt, Lehen=Güter gewest, sonderneines Theils von anderer Naturen, und eines Theils Uns zugestatden, als die ein Zeitlang von Jahren, etlicher lebenlang, oder mitanderem Vorbeding verlassen, auch eines Theils Pfandschaft gewestDaß auch etliche auf ihr Ansuchen belehnt seynd, in der masswie sie es begehrt haben, unangesehen, daß es der voriger Herkommiund Naturen derselbiger Güter ungemäß gewest, auch andereTheil darmit verkürtzt worden.Daß etliche Güter die Mann=Lehen seynd, den Frauens Pe-sonen, oder die von ihnen herkommen, ohne Unser Vorwissen undBegnädigung verlehnt.Dergleichen, daß etliche mit den Lehnen die Uns heimgefallenversaummt oder verbuhrt, ohn Unser Bewilligung wiederum beleh-seynd.Daß etliche Lehen nicht empfangen noch eingefordert, sondernzum Theil unterkommen und verlustlich worden.Dat
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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