68 (1) 55Allmächtigen zu Lob und Ehr / und gemelten unsernFürstenthumen / Landen und Unterthanen / auchAngehörigen und Verwandten zu Gutem und Wol-fahrt / und sonst zu Mehrung und Forderung gemei-nen Nutz / ein kurtze Form Gerichtlichs Process,sampt Erklärung etlicher Fälle / stellen und begreiffenlassen / welche durch gemeine Ritterschafft und Städ-te obgenandter Vnser Fürstenthumen / nach vorge-habtem Rath einhelliglich beschlossen / gewilligt undeingeräumbt / auch von der Röm. Käyserl. May.Vnserm allergnädigsten Herrn / als auff Recht / undaller Billigkeit / altem Herkommen / und löblichenGebräuchen und Gewonheiten gegründet befunden /allergnädigst approbirt / confirmirt und bestettigt /mit angehengtem Käyserlichen ernsten Befelch/ undverordneter Peen / Nemblich hundert Marck lötigesGolds, die einem jeden, so offt er sich freventlichdarwieder setzen und thun würde / unnach-lässig zu bezahlen / aufferlegt / Wiedieselbe Ordnung und Refor-mation von Wort zu Worthernach folgt.SOrdnung
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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