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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
60
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60Rechts=Ordnung.Zum vierten / So der Sohn verkehret oder verhindert denVatter / oder aber der Vatter den Sohn sein Testament zu-machen / oder Geschefft zuthun in solchen Güteren / die er zu ver-schaffen und zu vergeben hat.Zum fünfften / So die Kinder weigeren oder versaumen demVatter Nahrung zu geben / oder nohtuͤrfftig Artzney mitzutheilen /oder so der Vatter sinnloß und unvernünfftig ist / und alsdanndurch die Freunde oder andere frembde Persohnen dieselbige Kin-der ersucht worden / umb solche Nahrung / Artzney / und Unter-haltung ihrem Vatter mitzutheilen / und sie das darüber verachthetten/ so soll ihnen als ungetreuen Kinderen/ die vätterlicheErbschafft entnommen werden/ und dieselbige den Verwandten/Freunden / oder Frembden Persohnen die solche Vnterhaltung ge-than folgen. Vnd soll hinwiederum auch in dem Gleichheit gehal-ten werden/ da der Vatter seinen Sohn der sinnloß und unver-nänfftig ist / mit nohturfftiger Unterhaltung / Artzney / undanders nicht versehen noch versorgen würde / das er dardurch ent-erbt werden köndte.Zum sechsten / So die Söhne sich nicht wollen verpflichtennoch Bürg werden vor ihre Elteren / oder aber die Eltern vor ihreSöhne/ so die in unzimlichen Gefängnüß eingezogen seynd.Gleichwohl aber berührt dieser Fall nicht die Töchter / dieweildieselbe nicht mögen Bürg werden.Zum siebenden / So der Sohn ein Ketzer / und der Vatter einChrist / oder aber der Vatter ein Ketzer / und der Sohn ein Christ ist.Zum achten / So die Kinder mit gewaltsamer That und Fre-vel ihre Elteren schlagen und beleidigen / oder sonst gegen sie uner-bahre, schwere, und unbefugte Ungerechtigkeit und Frevel vor-nehmen thäten / darumb sie billig ihrer Elterlichen Güter enterbtwerden.Zum neunden / So die Töchter sich nicht wolten bestaden las-sen zu der Ehe / und doch der Vatter sie nach seinem vermögen /vor und ehe sie fünff und zwantzig Jahr alt worde / hätte verhey-rahten wollen / und daruͤber sich in ein Unkeusch=Leben und Wesenbegeben hätten.Wo aber der Vatter an solcher ihrer Bestadnuß oder Ver-heyrahten saumig/ und sie vor bestimpter Zeit und Meinungnichtverheyraht hätte so soll sie darumb nicht enterbt werden.VonH 3