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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
50
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50Rechts=Ordnung.so seynd etliche Fälle / darin keine Verjährung statt hat / zu guterVnterrichtung außgezogen / wie folgt: Nemblich wieder die heil-same Christliche Ordnung / Zucht und Ehr:Wieder Stadt=Recht.Billige Gehorsamkeit / so die Vnterthanen ihren Obern zuerzeigen schuldig.Ein solche Ehe / die wieder Recht und Billigkeit angenommen.Item Acker und andere Platzen zu gemeinen Nutz gehörig.Dergleichen die Grentz und äusserste Ort eines Stiffts/Pfarkirchen oder Fürstenthumbs.Jn gemeine offenbahre Landtstraß.Jtem / alle Ding so nicht besitzlich / oder mit unrechtmässigenTitulen / als Diebstall / Raub und anders besessen.Item die in Arrest und Kommer ligen/ und damit verhafft seyn.Eines pupillen, Wäisen oder Vnmündigen Güter.In Heyligs Gut / welches umb der Ehe willen sonderlich ge-freyet ist / ausserhalb da der Mann sich zu verderben zeitlich gestalt /und die Fraw in dem säumig oder nachlässig erfunden würde.Jn solch Gut / so einem Kind zugehört / und durch Vatterveräussert wird.Item in allen den Güteren die mit Ziel und sonderlicher Formund Maß / binnen einer benanten Zeit bezahlt werden sollen.Jn dingen so in zeit offener Vheden und Beraubung gehandelt.Dergleichen kan auch kein Pächter oder Haußheurer wiedersein Herrschafft die Verjährung einführen.Wie dann auch derselben mehr / und so es die Nohturfft erfor-dert / bey den Rechts-Gelehrten weiter zubefragen.Außzug / damit sich einer gegen sein eigen Bekandt-nuß im Rechten behelffen mag.Cap. LXI.Igen Bekandtnuß eines Minderjährigen / auch des dersolche Bekandtnuß auß Zwanck gethan/ ist ihm nichtnachtheilig.Item/ Wann einer ihme selbst etwas zu Fürtheilbekennet / dasselbig ist / so viel andere belangt / denen solchesNachtheil bringen mocht / von Unwehrden. Ingleichen ist die Be-kandtnuß so ausserhalb Gericht geschicht / von Unwehrden / sie we-re dann mit Anzeig der Vrsachen / für Notarien und Gezeugen /oderG 2